Die von den Klägern vor Obergericht neu aufgelegten Urkunden (OG kläg.Bel. 1-3) werden zu den Akten genommen, wobei allerdings die im Zusammenhang mit dem Gesuch um Einräumung einer Notfrist für die schriftliche Appellationsbegründung eingereichten Belege in der Sache selbst nicht von Bedeutung sind (vgl. OG kläg.Bel. 1 und 2). Die Beklagte legte am 5. November 2002 neu eine Kopie des Urteils des OLG Frankfurt/M. vom 16. August 2001 auf (veröffentlicht in recht und schaden, Heft 8, August 2002; OG bekl.Bel. 1; OG amtl.Bel. 26) und gab anlässlich der Instruktionsverhandlung ein Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2002 zu den Akten (OG bekl.