Mit Appellationsantwort vom 17. Juni 2002 beantragte die Beklagte Abweisung der Appellation, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger (OG amtl.Bel. 20). Unter gleichem Datum begründete die Beklagte ihre Anschlussappellation, deren Abweisung die Kläger in ihrer Antwort vom 10. Oktober 2002 beantragten (OG amtl.Bel. 21 und 25). Auf die Begründung der Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen zurückgekommen. E.- Am 12. Februar 2003 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher A und B als Zeugen einvernommen wurden (OG VP).