Für das Appellationsverfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellatin. Mit Anschlussappellation vom 15. Januar 2002 beantragte die Beklagte Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger in allen Instanzen und in solidarischer Haftbarkeit (OG amtl.Bel. 3). Am 12. April 2002 reichten die Kläger die Appellationsbegründung ein (OG amtl.Bel. 14). Mit Appellationsantwort vom 17. Juni 2002 beantragte die Beklagte Abweisung der Appellation, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger (OG amtl.