2.2. Dem 2.Appellanten nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 eine Genugtuung von Fr. 22'500.-- zu entrichten; 2.3. Der 3.Appellantin nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 eine Genugtuung von Fr. 22'500.-- zu entrichten. 3. Unter folgender Kosten- und Entschädigungsregelung: 3.1. Für das erstinstanzliche Verfahren Wettschlagung der gegenseitigen Anwaltsentschädigungen sowie Übernahme der Gerichtskosten durch die Appellatin; 3.2. Für das Appellationsverfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellatin.