Gegen dieses Urteil erklärten die Kläger am 8. Januar 2002 rechtzeitig Appellation und beantragten (OG amtl.Bel. 1): 1. Die Appellation sei gutzuheissen und das Urteil des Amtsgerichts vom 13. November 2001 aufzuheben. 2. Die Appellatin habe unter Anrechnung einer Anzahlung in der Höhe von Fr. 100'000.--: 2.1. Der 1.Appellantin nebst 5 % Schadenszins seit 29. Juni 1991 nach richterlichem Ermessen Schadenersatz zu leisten, der jedoch mindes-tens Fr. 350'000.-- betragen muss, sowie eine Genugtuung von Fr. 37'500.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu entrichten; 2.2. Dem 2.Appellanten nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 eine Genugtuung von Fr. 22'500.-- zu entrichten;