Ab 29. Juni 1991 habe die Beklagte 5 % Zins auf Fr. 145'428.30 geschuldet. Mit der Teilzahlung von Fr. 10'000.-- am 30. Januar 1991 sei der fällige Zins und Fr. 5'717.95 der Schadenersatzforderung getilgt worden, die danach noch Fr. 139'710.35 betragen habe. Mit der zweiten Zahlung von Fr. 90'000.-- am 26. Mai 1997 sei der fällige Zins und Fr. 52'821.50 der Schadenersatzforderung getilgt worden. Es verbleibe somit eine Ersatzforderung von Fr. 86'888.85, die ab 27. Mai 1997 zu 5 % zu verzinsen sei. D.- Gegen dieses Urteil erklärten die Kläger am 8. Januar 2002 rechtzeitig Appellation und beantragten (OG amtl.