Diese seien um die Haftungsquote von 30 % zu kürzen und somit auf Fr. 26'500.-- für die Erstklägerin und je Fr. 16'000.-- für die beiden Kinder festzusetzen. Der Versorgerschaden der Erstklägerin (Fr. 139'896.--) und die Bestattungskosten (Fr. 5'532.30) seien ab 29. Juni 1991 zu 5 % zu verzinsen, die Genugtuungssummen der Kläger antragsgemäss ab 26. Mai 1997. Die Teilzahlungen, welche die Beklagte unbestritten in Höhe von Fr. 100'000.-- geleistet habe, würden der Einfachheit halber an den fälligen Zins und danach an die Schadenersatzforderung der Erstklägerin angerechnet. Ab 29. Juni 1991 habe die Beklagte 5 % Zins auf Fr. 145'428.30 geschuldet.