Die Beklagte habe von den Bestattungskosten von Fr. 7'903.30 entsprechend ihrer Haftungsquote Fr. 5'532.20 zu bezahlen. Die Forderung der Kläger über Fr. 30'000.-- für vor-prozessuale Anwaltskosten sei mangels Substanziierung abzuweisen. Der Erstklägerin werde eine Genugtuung von Fr. 37'500.-- (Basisgenugtuung von Fr. 30'000.-- erhöht um 25 %) und den Kindern eine solche von je Fr. 22'500.-- (Basisgenugtuung von Fr. 15'000.-- erhöht um 50 %) zugesprochen. Diese seien um die Haftungsquote von 30 % zu kürzen und somit auf Fr. 26'500.-- für die Erstklägerin und je Fr. 16'000.-- für die beiden Kinder festzusetzen.