Es erscheine gerechtfertigt, bei der Erstklägerin einen Wiederverheiratungsabzug von 20 % vor-zunehmen. Nach Abzug der den Klägern ausgerichteten AHV- und UVG-Renten verbleibe für die beiden Kinder kein Netto-Versorgerschaden und für die Erstklägerin ein solcher von Fr. 139'896.--. Dieser übersteige den von der Beklagten zu tragende Versorgerschaden von Fr. 392'385 (= 70 % des Brutto-Versorgerschadens der Erstklägerin von Fr. 560'550.--) nicht, weshalb die Erstklägerin den ganzen Netto-Versorgerschaden von der Beklagten fordern könne. Die Beklagte habe von den Bestattungskosten von Fr. 7'903.30 entsprechend ihrer Haftungsquote Fr. 5'532.20 zu bezahlen.