Für die Erstklägerin sei von einer Versorgungsquote von 53 % und für die Zweit- und Drittkläger von je 15,5 % auszugehen. Für die Kapitalisierung des Anspruchs der Witwe sei der Faktor 18.86, für die Kapitalisierung des Anspruchs des Zweitklägers der Faktor 9.64 und desjenigen der Drittklägerin der Faktor 7.62 anwendbar. Der Versorgerschaden betrage demnach Fr. 700'687.-- für die Erstklägerin, Fr. 104'739.-- für den Zweitkläger und Fr. 82'791.-- für die Drittklägerin. Es erscheine gerechtfertigt, bei der Erstklägerin einen Wiederverheiratungsabzug von 20 % vor-zunehmen.