Die Erstklägerin sei bereits vor dem Tod ihres Mannes mit einem erheblichen Pensum wieder in das Erwerbsleben eingestiegen. An das Gesamteinkommen der Ehegatten X sei somit das von der Erstklägerin zwischen 1992 und 1998 erzielte Durchschnittseinkommen von ca. Fr. 24'000.-- anzurechnen, so dass sich ein mutmassliches durchschnittliches Jahreseinkommen der Ehegatten X von Fr. 98'670.-- ergebe. Für die Erstklägerin sei von einer Versorgungsquote von 53 % und für die Zweit- und Drittkläger von je 15,5 % auszugehen.