Bei der Berechnung des Versorgerschadens sei hier von der Berechnungsmethode auszugehen, wie sie in BGE 116 II 295 vorgenommen worden sei. Als Basis diene der Bruttolohn des Arbeitnehmers vor Abzug der Prämien an die Sozialversicherungen, weiter seien auch die Arbeitgeberbeiträge für die erste und zweite Säule miteinzubeziehen, soweit sie rentenbildende Funktion hätten. Beim Einkommen von X aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sei von einem jährlichen Ausfall von Fr. 62'670.-- auszugehen. Wegen mangelnder Substanziierung komme die Berücksichtigung einer individuellen Reallohnerhöhung nicht in Frage. X habe ab 1. April 1989 die Bewachungsfirma Z betrieben.