Dass er sich nach dem Selbstunfall an der Mittelleitplanke aufgehalten habe, könne ihm daher verschuldensmässig nicht angerechnet werden. Auf Seiten von Y sei die Angetrunkenheit mit 20 %, die mangelnde Aufmerksamkeit mit 30 % und die unangepasste Geschwindigkeit mit 20 % zu bewerten, auf Seiten von X sei das Fahren in angetrunkenem Zustand ebenfalls mit 20 % zu bewerten, das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit 10 % zu veranschlagen. Es ergebe sich somit eine Haftungsquote der Beklagten von 70 % und von X von 30 %. Bei der Berechnung des Versorgerschadens sei hier von der Berechnungsmethode auszugehen, wie sie in BGE 116 II 295 vorgenommen worden sei.