In welchem Umfang X ein Verschulden am Schleuderunfall vorgewor-fen werden könne, sei heute nicht mehr eruierbar. Das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und die dadurch aktualisierte Betriebsgefahr seien auf Seiten von X zu berücksichtigen. Dieser habe nach dem Selbstunfall ein höchst unvernüftiges und nicht nachvollziehbares Verhalten an den Tag gelegt, das auf einen Schockzustand schliessen lasse. Die Beklag-te als beweisbelastete Partei vermöge die Urteilsfähigkeit von X im Zeitpunkt der tödlichen Kollision mit dem Fahrzeug Y nicht zu beweisen. Dass er sich nach dem Selbstunfall an der Mittelleitplanke aufgehalten habe, könne ihm daher verschuldensmässig nicht angerechnet werden.