31 Abs. 1 SVG schuldig befunden. Es sei ihm mangelnde Aufmerksamkeit vorzuwerfen, da er trotz Aufleuchtens der Bremslichter am vorderen Fahrzeug die Geschwin-digkeit nicht sofort massiv reduziert und auch die Warnblinker übersehen habe. Die mangelnde Aufmerksamkeit von Y wiege schwer und sei verschuldensmässig der gewichtigste Faktor. Zudem habe er seine Geschwindigkeit nicht an die Verkehrsverhältnisse und schon gar nicht an die konkrete Situation angepasst, wie sich im Strafverfahren herausgestellt habe. In welchem Umfang X ein Verschulden am Schleuderunfall vorgewor-fen werden könne, sei heute nicht mehr eruierbar.