Beiden Unfallbeteiligten sei vorzuwerfen, dass sie in ungefähr gleichem Mass alkoholisiert auf der Autobahn unterwegs gewesen seien. Das Amtsgericht und das Obergericht seien in ihren Strafurteilen zum Schluss gekommen, dass bei Y angesichts der konkreten Umstände die Alkoholisierung von mindestens 0,63 Gewichtspromillen eine Angetrunkenheit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V. mit Art. 91 Abs. 2 SVG bewirkt habe. Auch bei X sei eine solche anzunehmen. Die Strafgerichte hätten Y des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig befunden.