Die Tötung eines Menschen sei ohne weiteres widerrechtlich. Der Unfalltod von X stehe in natürlichem wie auch adäquatem Kausalzusammenhang mit dem vorherigen Betrieb seines Fahrzeuges. Auch beim Fahrzeug X seien somit die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 58 Abs. 1 SVG erfüllt. Es seien deshalb mehrere Fahrzeuge im Sinne von Art. 61 SVG am Unfall beteiligt gewesen. X sei als Halter des Unfallwagens zu betrachten, weshalb auch die Haltereigenschaft des geschädigten Lenkers gegeben sei. Beiden Unfallbeteiligten sei vorzuwerfen, dass sie in ungefähr gleichem Mass alkoholisiert auf der Autobahn unterwegs gewesen seien.