Die Beklagte hat der Drittklägerin eine Genugtuung von Fr. 16'000.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu bezahlen. 4. Im weitergehenden Betrag wird die Klage abgewiesen. 5. (Kostenverlegung) Das Amtsgericht hat zur Begründung zusammengefasst ausgeführt: Die Halterin des von Y gelenkten Fahrzeuges bzw. die Beklagte sei nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftpflichtig. Auch das Fahrzeug X sei im Zeitpunkt des Unfalls im Sinne von Art. 58 Abs. 1 SVG nach wie vor in Betrieb gewesen. Unbestritten hätten die Kläger wegen des Unfalltodes ihres Ehemannes bzw. Vaters einen Schaden erlitten. Die Tötung eines Menschen sei ohne weiteres widerrechtlich.