In der Klageantwort vom 15. Dezember 1997 beantragte die Beklagte Abweisung der Klage. In der Replik vom 18. Februar 1998 und Duplik vom 17. März 1998 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. C.- Am 13. November 2001 erliess das Amtsgericht folgendes Urteil: 1. Die Beklagte hat der Erstklägerin Schadenersatz von Fr. 86'888.85 nebst 5 % Zins seit 27. Mai 1997 sowie eine Genugtuung von Fr. 26'500.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat dem Zweitkläger eine Genugtuung von Fr. 16'000.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu bezahlen. 3. Die Beklagte hat der Drittklägerin eine Genugtuung von Fr. 16'000.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu bezahlen.