B.- Mit Klage vom 9. September 1997 verlangte die Erstklägerin von der Beklagten Schadenersatz nach richterlichem Ermessen, mindestens aber in der Höhe von Fr. 800'000.-- nebst 5 % Schadenszins seit 29. Juni 1991 sowie eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- nebst Verzugszins seit 26. Mai 1997. Der Zweitkläger und die Drittklägerin fordern Schadenersatz nach richterlichem Ermessen, mindestens aber von je Fr. 80'000.-- nebst 5 % Schadenszins seit 29. Juni 1991 und eine Genugtuung von je Fr. 30'000.-- nebst 5 % Verzugszins seit 26. Mai 1997. In der Klageantwort vom 15. Dezember 1997 beantragte die Beklagte Abweisung der Klage.