X hinterliess seine Ehefrau D (geb. 1960, Erstklägerin) und die beiden Kinder E (geb. 1980, Zweitklägerin) und G (geb. 1983, Drittkläger). Mit Urteil vom 26. Mai 1993 sprach das Obergericht des Kantons Luzern Y der fahrlässigen Tötung, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Verkehrsverhältnisse schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--. B.-