Die Auswertung der bei Y entnommenen Blutprobe ergab für den Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,63 Gewichtspromille, die beim tödlich verunfallten X gemachte Gewebeprobe eine solche von 0,77 - 0,87 Gewichtspromille. X hinterliess seine Ehefrau D (geb. 1960, Erstklägerin) und die beiden Kinder E (geb. 1980, Zweitklägerin) und G (geb. 1983, Drittkläger).