{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-2_2003-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1383", "Checksum": "51d4d394eda80a0f0b848c1c6ab86fce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:48", "Checksum": "8d0952e3197582d979273f0cbee72699", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2\nRegeste:\nArt. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht\n\n zu. Das Obergericht schreitet gegen erstinstanzliche Kostenentscheide nur ein, wenn der Ermessensspielraum offensichtlich überschritten wurde. Eine vorinstanzliche Kostenverlegung wird nur korrigiert, wenn sie sich im Gesamtergebnis mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr rechtfertigen lässt (LGVE 1990 I Nr. 25 und 1981 I Nr. 32). 13.2.2. Entgegen der Auffassung der Kläger besteht kein Grund, von der Festsetzung der Gerichtsgebühr im amtsgerichtlichen Verfahren abzuweichen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil betrug der Streitwert vor erster Instanz Fr. 1'370'000.-- (AG Urteil S. 58 E. 22a). Die vom Amtsgericht festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 41'100.-- bewegt sich innerhalb des von der Kostenverordnung vorgegebenen Rahmens, der bei einem Streitwert von über Fr. 100'000.-- 1 bis 3 Prozent des Streitwertes vorsieht (§ 7 lit. a KoV). Damit hat die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum ausgeschöpft, was in Anbetracht der Schwierigkeit und Komplexität der Sache auch gerechtfertigt war, nicht aber überschritten. Es besteht somit kein Grund, an der Kostenfestsetzung der Vorinstanz etwas zu ändern. 13.2.3. Das Amtsgericht ist bei der Kostenverlegung von einem Prozesserfolg der Kläger von 10,6 % ausgegangen (AG Urteil S. 58 E. 22 a). Dieser beträgt nach dem zweitins-tanzlichen Prozessergebnis neu rund 17 % der ursprünglichen Rechtsbegehren. Gemäss § 119 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten den Parteien im Verhältnis ihres Unterliegens zu überbinden (§ 119 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Kläger besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen und eine Kostenaufteilung im Sinne von § 121 Abs. 1 ZPO vorzunehmen. Dass die Beklagte über Jahre hinweg Vergleichsgespräche geführt und nur so getan habe, als ob der Abschluss eines Vergleichs möglich wäre, ist bestrit-ten und nicht nachgewiesen. Weshalb die Vergleichsgespräche schliesslich scheiterten, ist nicht bekannt und kann nicht zum Vornherein der Beklagten allein angelastet werden. In diesem Zusammenhang ist immerhin zu beachten, dass die Kläger nach eigener Darstellung auf einer Basis zwischen Fr. 700'000.-- und Fr. 900'000.-- verhandelten (ohne aufgelaufene Schadenszinsen und Genugtuungssummen; OG amtl.Bel. 14 S. 18 Ziff. 16.8), vor Obergericht aber nur noch an rund 40 % ihrer ursprünglichen Gesamtforderung festhielten, was dafür spricht, dass ihre ursprünglichen Forderungen unrealistisch hoch waren. Dass es sich bei der vorliegenden Streitsache um eine komplexe Materie handelt, ist unbestritten. Dies recht-fertigt aber nicht eine andere Kostenverlegung im Sinne von § 121 Abs. 1 ZPO, sondern ist bei der Festsetzung der Kosten angemessen zu berücksichtigen. Die Kläger können sich zum Vornherein nicht auf § 121 Abs. 2 lit. b ZPO berufen, lag doch ihr Vergleichsangebot vor dem Friedensrichter insbesondere hinsichtlich der Schadenersatzforderung der Erstklägerin weit über dem heute zugesprochenen Betrag (vgl. Protokoll des Friedensrichteramtes vom 11.6.1997; AG kläg.Bel. 9). In Abwägung aller Umstände erscheint es angemessen, der Erst-klägerin die Gerichtskosten von Fr. 41'310.-- sowie Fr. 8'000.-- der beklagtischen Anwaltskosten zu überbinden. Der Zweitkläger und die Drittklägerin haben je Fr. 6'000.-- der beklagtischen Anwaltskosten zu tragen. Die übrigen klägerischen und beklagtischen Anwaltskosten werden wettgeschlagen. 13.3. Die Vorinstanz hat u.a. aufgrund des Verhältnisses zwischen der Forderung der Erstklägerin und derjenigen des Zweitklägers und der Drittklägerin, die weit auseinander liegen, nicht auf solidarische, sondern auf subsidiäre Haftung der Kläger erkannt (AG Urteil S. 58 E. 22 c). Diese Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil blieben unbestritten. Die Beklagte beantragt zwar Kostenfolge zu Lasten der Kläger in solidarischer Haftbarkeit (OG amtl.Bel. 21 S. 2 Antrag Ziff. 2), ohne dies aber zu begründen. Der Antrag ist daher ohne weiteres abzuweisen. Es ist auch im Appellationsverfahren auf subsidiäre Haftung der Kläger zu erkennen. U r t e i l s s p r u c h 1. Die Beklagte hat der Erstklägerin Schadenersatz von Fr. 163'291.55 nebst 5 % Zins seit 27. Mai 1997, eine Genugtuung von Fr. 26'500.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 sowie eine vorprozessuale Anwaltskostenentschädigung von Fr. 7'700.-- zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat dem Zweitkläger eine Genugtuung von Fr. 16'000.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu bezahlen. 3. Die Beklagte hat der Drittklägerin eine Genugtuung von Fr 16'000.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu bezahlen. 4. Die weitergehenden Klagebegehren werden abgewiesen. 5. Die Erstklägerin hat die Gerichtskosten vor dem Amtsgericht von Fr. 41'310.-- sowie Fr. 8'000.-- der beklagtischen Anwaltskosten zu bezahlen. Der Zweitkläger und die Drittklägerin haben je Fr. 6'000.-- der beklagtischen erstinstanzlichen Anwaltskosten zu tragen. Die übrigen klägerischen und beklagtischen Anwaltskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. Im Appellationsverfahren werden die Gerichtskosten der Erstklägerin und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Die Kläger haften in beiden Instanzen subsidiär für die Prozesskostenanteile der anderen Kläger. Die Gerichtskosten betragen vor Amtsgericht Fr. 41'310.-- und vor Obergericht Fr. 10'180.-- (inkl. Fr. 180.-- Zeugenlöhne). Die Erstklägerin hat der kantonalen Gerichtskasse Fr. 15'400.-- zu bezahlen (erstinstanzliche Gerichtskosten Fr. 41'310.-- und die Hälfte der zweitinstanzlichen Gerichtskosten Fr. 5'090.-- abzüglich Kostenvorschüsse von Fr. 31'000.--). Die Beklagte hat der kantonalen Gerichtskasse Fr. 3'090.-- zu bezahlen (Hälfte der zweitinstanzlichen Gerichtskosten Fr. 5'090.-- abzüglich Kostenvorschuss von Fr."}