{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-2_2003-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1383", "Checksum": "51d4d394eda80a0f0b848c1c6ab86fce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:48", "Checksum": "8d0952e3197582d979273f0cbee72699", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2\nRegeste:\nArt. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht\n\n Anteil Bestattungskosten Fr. 5'532.30). Nach der unbestritten gebliebenen Berechnung der Vorinstanz war zur Zeit der ersten Zahlung von Fr. 10'000.-- am 30. Januar 1991 für 212 Tage ein Zins von Fr. 6'008.05 fällig. Mit der Teilzahlung wurde der fällige Zins und Fr. 3'991.95 der Schadenersatzforderung getilgt, die sodann noch Fr. 200'054.75 betrug. Zur Zeit der zweiten Zahlung von Fr. 90'000.-- am 26. Mai 1997 war für weitere 1916 Tage ein Zins von Fr. 53'236.80 fällig. Mit der Teilzahlung wurde der fällige Zins und Fr. 36'763.20 der restlichen Schadenersatzforderung getilgt. Somit verbleibt eine restliche Schadenersatzforderung von Fr. 163'291.55, die ab 27. Mai 1997 zu 5 % zu verzinsen ist (siehe AG Urteil S. 57 lit. b). 12.- Es ergibt sich folgende Gesamtrechnung: Die Beklagte hat der Erstklägerin Fr. 163'291.55 (restliche Schadenersatzforderung) nebst 5 % Zins seit 27. Mai 1997, eine Genugtuung von Fr. 26'500.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 sowie Fr. 7'700.-- für vorprozessuale Anwaltskosten zu bezahlen. Weiter hat sie dem Zweitkläger und der Drittklägerin je Fr. 16'000.-- (Genugtuung) nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu bezahlen. Die übrigen Begehren der Kläger werden abgewiesen. 13.- Das Amtsgericht hat im Kostenpunkt ausgeführt, die Forderung der Kläger sei im Betrag von rund Fr. 145'000.-- gutgeheissen worden, was einem Prozesserfolg von 10,6 % entspreche. Bei einem Streitwert von Fr. 1'370'000.-- würden sich die gesamten Prozesskos-ten auf Fr. 139'481.10 belaufen, wovon die Kläger die Gerichts- und Beweiskosten von Fr. 41'310.--, die eigenen Anwaltskosten sowie Fr. 34'000.-- der beklagtischen Anwaltskosten zu tragen hätten. Es liege eine gemeinschaftliche Prozessführung auf Initiative der Erstklägerin vor, sie habe den Prozess für sich und die Kinder angehoben und den Anwalt instruiert. Sodann liege das Verhältnis der von ihr eingeklagten Forderung von Fr. 840'000.-- zu den Forderungen der beiden Kinder von Fr. 110'000.-- bzw. Fr. 90'000.-- weit auseinander, weshalb nicht auf solidarische, sondern auf subsidiäre Haftung zu erkennen sei. Die Erstklägerin ha- be die ganzen Gerichts- und Beweiskosten sowie Fr. 22'000.-- der beklagtischen Anwaltskos- ten zu tragen. Dem Zweitkläger und der Drittklägerin würden je Fr. 6'000.-- der beklagtischen Anwaltskosten überbunden (AG Urteil S. 58 f. E. 22). Die Kläger beanstanden die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -verlegung. Bei der Berechnung des erstinstanzlichen Prozesserfolgs in einem Rechtsmittelverfahren ist stets vom zweitinstanzlichen Prozessergebnis auszugehen. Wenn das erstinstanzliche Urteil abgeändert wird, kann es für die Verlegung der Kosten nicht mehr massgeblich sein (Maier Victor, Kostenverlegung in der Zivilrechtspflege, S. 32, in: Luzerner Rechtsseminar 1991). Es rechtfertigt sich daher, zunächst die Kostenverlegung im Appellationsverfahren zu prüfen und anschliessend auf die Einwendungen der Kläger zum erstinstanzlichen Kostenentscheid einzugehen. 13.1. Bei der Kostenverlegung vor Obergericht ist zu beachten, dass die Kläger sowohl die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten wie auch die geltend gemachte Reallohnerhöhung von X erst vor Obergericht substanziiert begründet und die entsprechenden Beweise angeboten haben, obwohl ihnen das bereits vor dem Amtsgericht ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Sie haben das Appellationsverfahren somit in diesen Punkten veranlasst. Im Übrigen sind die Kläger mit der vor Obergericht geltend gemachten Gesamtforderung von Fr. 542'709.55 (vgl. OG amtl.Bel. 14 S. 3 Ziff. 2) im Umfang von Fr. 221'791.55 (zuzüglich Zins von rund Fr. 54'000.-- gemäss ihrer Berechnung in der Appellationsbegründung) sowie von Fr. 7'700.-- (vorprozessuale Anwaltskosten) zu rund 53 % durchgedrungen. Die Beklagte ihrerseits ist mit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage (mit Ausnahme der anerkannten Genugtuungssummen von Fr. 17'500.-- für die Erstklägerin und von je Fr. 8'500.-- für die beiden Kinder; OG amtl.Bel. 21 S. 7 Ziff. 11) unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, für das Appellationsverfahren die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte zu überbinden und die Parteikosten wettzuschlagen. Im Appellationsverfahren beträgt der Streitwert nach unbestrittener Darstellung der Kläger noch Fr. 542'709.55 (OG amtl.Bel. 14 S. 3 Ziff. 2), weshalb die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.-- (zuzüglich Zeugenlöhne) festgesetzt wird (§ 9 lit. a KoV). Für die Streitwertberechnung ohne Bedeutung sind dagegen die Anträge der Anschlussappellantin, welche grundsätzlich die Abweisung der Klage verlangt hat (OG amtl.Bel. 33.1). 13.2. Die Kläger machen in Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid im Kostenpunkt geltend, die Beklagte, ein konzessioniertes Versicherungsunternehmen, habe über Jahre hinweg Vergleichsgespräche geführt, es aber unterlassen, akzeptable Vergleichsangebote zu unterbreiten. Unter den gegebenen Umständen erweise es sich als unangemessen und unverhältnismässig, den Klägern praktisch alle Gerichtskosten aufzuerlegen. Die aufgeworfenen Fragen wie der Betriebsgefahr, des Wiederverheiratungsabzuges etc. liessen einen fast nicht kalkulierbaren Ermessensspielraum offen. Nach Recht und Billigkeit rechtfertige es sich, die Anwaltsentschädigungen wettzuschlagen und die Beklagte zu verpflichten, die Gerichtskosten zu übernehmen. Die Vorinstanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass die Kläger im Rahmen der Vermittlung vor dem Friedensrichter einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hätten. Schliesslich sei die Gerichtsgebühr von Fr. 41'000.-- mit beinahe 3 % des Streitwertes zu hoch veranschlagt worden. Gerechtfertigt seien 1 - 1,5 % der Streitsumme. 13.2.1. Der Vorinstanz kommt sowohl bei der Kostenfestsetzung wie bei der Kostenverlegung ein weitgehendes Ermessen"}