{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-2_2003-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1383", "Checksum": "51d4d394eda80a0f0b848c1c6ab86fce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:48", "Checksum": "8d0952e3197582d979273f0cbee72699", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2\nRegeste:\nArt. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht\n\n haben. Die Kläger verweisen auf die üblichen Vergütungen für anspruchsvolle Versicherungsfälle sowie der Usanz zwischen Versicherungen und Anwäl- ten (OG amtl.Bel. 14 S. 18 Ziff. 16.8). Eine entsprechende Verkehrsübung haben sie jedoch nicht bewiesen (Fellmann, Berner Komm., N 424 zu Art. 394 OR). Eine Berechnung des Honorars nach Prozenten des Interessen- oder Streitwerts ist in der Regel ohnehin keine ange-messene, der Billigkeit entsprechende Vergütung und muss folglich, wenn sie nicht vereinbart ist, als Ausnahme durch besondere Umstände gerechtfertigt oder vom Gesetz, wie z.B. Provisionen für Mäkler und Agenten, ausdrücklich zugelassen sein (LGVE 1994 I Nr. 33 S. 39). Solche Umstände wurden von den Klägern nicht dargelegt und könnten auch nicht allein in der Komplexität der Streitsache erblickt werden. Damit aber hat sich die Höhe der Hono-rarforderung nach den üblichen Kriterien wie den für das Mandat notwendigen Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Materie, die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber und die übernommene Verantwortung zu richten. Die Kläger legen vor Obergericht neu ein Schreiben von Rechtsanwalt C vom 12. April 2002 auf, worin dieser festhielt, in der Zeit vom 10. Juli 1991 bis 19. November 1997 im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall von X sel. einen Aufwand von 79,75 Stunden erbracht zu haben. Aus Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse der Erstklägerin hätten sie vereinbart, dass er seinen Aufwand erst beim Abschluss des Haftpflichtversicherungsfalles in Rechnung stelle (OG kläg.Bel. 3). In der schriftlichen Beweisauskunft vom 4. April 2003 bestätigte Rechtsanwalt C diese Angaben (OG amtl.Bel. 30). Gemäss seiner Ergänzung vom 11. April 2003 entfielen vom oben erwähnten Gesamtaufwand 25 Stunden auf die Vertretung der Erstklägerin im Strafverfahren gegen Y (OG amtl.Bel. 31). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass laut Urteil des Obergerichts vom 26. Mai 1993 der Erstklägerin zu Lasten des Angeklagten eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 3'500.-- zugesprochen worden war, wobei sie allerdings die Hälfte der Anwaltskosten im Appellationsverfahren von Fr. 800.-- selber zu tragen hatte (AG ed.Bel. 1, Urteil vom 26.5.1993 S. 21 f.). Eine Arbeitsstunde des erwähnten Gesamtaufwandes von Rechtsanwalt C betraf zudem die Erbschaftssache und kann gegenüber dem Haftpflichtigen nicht geltend gemacht werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, vorprozessuale anwaltliche Bemühungen im Umfang von 55 Stunden zu berücksichtigen (vgl. dazu Brehm, a.a.O., N 90 ff. zu Art. 41 OR). Eine Abrechnung über seine Vertretungskosten liegt nach den Ausführungen von Rechtsanwalt C nicht vor, da die Rechnungstellung vereinbarungsgemäss erst nach Abschluss des Haftpflichtfalles erfolgt. Bei der Festsetzung des üblichen Honorars kann der Richter den an-wendbaren Konventionaltarif des Anwaltsverbandes hilfsweise heranziehen, wobei dieser seiner freien Ermessensüberprüfung unterliegt (LGVE 1987 I Nr. 14 S. 33). Gemäss dem im hier fraglichen Zeitraum gültigen Konventionaltarif betrug der Ansatz pro Arbeitsstunde des Anwalts in der Regel Fr. 130.-- bis Fr. 250.--. Aufgrund der oben erwähnten Kriterien, insbesondere der Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache, erscheint ein Stundenansatz von Fr. 200.-- als angemessen. Bei 55 Stunden ergibt sich somit ein Honorar von Fr. 11'000.--, wovon die Beklagte entsprechend ihrer Haftungsquote 70 %, nämlich Fr. 7'700.-- zu übernehmen hat. 10.- Die Vorinstanz hat der Erstklägerin eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.--, erhöht um 25 % auf Fr. 37'500.--, dem Zweitkläger und der Drittklägerin von je Fr. 15'000.--, erhöht um 50 % auf Fr. 22'500.--, zugesprochen. Aufgrund des Selbstverschuldens des Getöteten wurden diese Genugtuungssummen um die Haftungsquote von 30 % gekürzt und für die Erstklägerin auf Fr. 26'500.-- und für die beiden Kinder auf je Fr. 16'000.-- festgesetzt (AG Urteil S. 53 ff. E. 19, insbes. S. 56). Beide Parteien sind mit der Festsetzung der Genugtuungssummen als solche grundsätzlich einverstanden, jedoch nicht mit der Reduktion, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat. Die Kläger verlangen, von einer Herabsetzung der Genug-tuungssummen sei abzusehen, die Beklagte macht demgegenüber entsprechend der Haftungsquote eine Kürzung um 50 % geltend. Da die Schadenverteilung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, unverändert bleibt (siehe E. 3.4), sind beide Begehren als unbegründet abzuweisen. 11.- Die Kläger verlangen für den zugesprochenen Schadenersatz einen Schadenszins von 5 % ab 29. Juni 1991. Die Beklagte beantragt Abweisung dieses Begehrens. Die Vorins-tanz hat für den Versorgerschaden und die Todesfallkosten einen Schadenszins von 5 % zu-gesprochen (AG Urteil S. 56 f. E. 20), was unbestritten geblieben ist. Nicht zu verzinsen sind dagegen die vorprozessualen Anwaltskosten. Dabei handelt es sich um einen Vermögensschaden, der erst entsteht, wenn die entsprechende Schuld existiert, d.h. ab Fälligkeit der Rechnung (vgl. Brehm, a.a.O., N 101 f. zu Art. 41 OR; Oftinger, a.a.O., AT Bd. I, S. 256 N 23). Rechtsanwalt C bestätigte in seiner Beweisauskunft vom 4. April 2003, dass er anlässlich der Mandatsübergabe mit dem heutigen Rechtsvertreter der Kläger vereinbart habe, seinen Aufwand erst beim Abschluss des Haftpflichtversicherungsfalles in Rechnung zu stellen (OG amtl.Bel. 30 S. 2). Die Kläger haben für die vorprozessualen Anwaltskosten einen allfälligen Schadenszins denn auch nicht substanziiert geltend gemacht. Unbestritten leistete die Beklagte am 30. Januar 1991 eine Teilzahlung von Fr. 10'000.-- und am 26. Mai 1997 eine weitere von Fr. 90'000.-- (AG Urteil S. 57 lit. b). Die Beklagte schuldet ab 29. Juni 1991 5 % Zins auf Fr. 204'046.70 (Fr. 198'514.40 Netto-Versorgerschaden und"}