{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-2_2003-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1383", "Checksum": "51d4d394eda80a0f0b848c1c6ab86fce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:48", "Checksum": "8d0952e3197582d979273f0cbee72699", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2\nRegeste:\nArt. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht\n\n 4.151). Das Bundesgericht hat in BGE 119 II 366 seine bisherige Praxis bestätigt, wonach die Berechnung des Versorgerschadens auf den Todestag hin zu erfolgen habe. Das bedeute aber nicht, dass der Richter Tatsachen, die nach dem Tod entstanden sind, nicht berücksichtigen dürfe. Er habe sich bei deren Würdigung aber Zurückhaltung aufzuerlegen. Insbesondere dürfe er die Umstände, die zum Zeitpunkt des Urteils bestehen, nicht einseitig und im Interesse einer einzigen Partei würdigen (BGE 119 II 366 = Pra 83 [1994] Nr. 164 S. 548). Wenn die Vorinstanz gestützt auf die klare bundesgerichtliche Rechtsprechung auch hinsichtlich der Frage der Wiederverheiratungsmöglichkeit der Erstklägerin auf den Todestag abgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Erstklägerin war damals 31, ihre Kinder 8 und 11 Jahre alt. Über zehn Jahre nach dem Unfall war sie noch nicht wieder verheiratet, was nach dem oben Gesagten auf geringere Wiederverheiratungschancen schliessen lässt. Das Amtsgericht ist daher zu Recht in Ausübung freien richterlichen Ermessens vom Wiederverheiratungsabzug gemäss Tabelle 8 von Schaetzle/Weber abgewichen, die einen Abzug von 34 % für eine 31-jährige Witwe gegenüber einem solchen von 12 % für eine 41-jährige Witwe vorsieht. Dabei handelt es sich ohnehin nur um Richtwerte, die lediglich \"Anhaltspunkte für die Bemessung der ... vorzunehmenden Abzüge bieten\" (Schaetzle/Weber, a.a.O., S. 526). Dass die fraglichen Zahlen mit Zurückhaltung anzuwenden sind, anerkennt auch das Bundesgericht, da es sie seit Jahren erheblich zu unterschreiten pflegt (BGE 113 II 335). Der diesbezügliche Einwand der Beklagten erweist sich demnach als unbegründet. Die Kläger ihrerseits haben indessen keinen Grund für eine weitere Reduktion bzw. Verzicht auf einen Wiederverheiratungsabzug bewiesen bzw. glaubhaft gemacht, weshalb der Abzug von 20 % gemäss vorins-tanzlichem Urteil nicht zu beanstanden ist (vgl. auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, welches einen Abzug von 21 % bei der im Zeitpunkt des Todesfalls 26-jährigen Klägerin berücksichtigt hat; SJZ 83 [1987] S.279). 7.3. Das Amtsgericht hat der Erstklägerin Fr. 525'817.--, dem Zweitkläger Fr. 119'170.-- und der Drittklägerin Fr. 94'198.-- aus geleisteten AHV- und UVG-Renten angerechnet, was unbestritten geblieben ist (AG Urteil S.47 ff. E. 14 und 15). Demnach berechnet sich der Netto-Versorgerschaden wie folgt: Erstklägerin Versorgerschaden (E. 6.3) Fr. 773'960.50 abzüglich 20 % Wiederverheiratungsmöglichkeit Fr. 154'792.10 Brutto-Versorgerschaden Fr. 619'168.40 Anrechnung Renten: Fr. 525'817.00 abzüglich 20 % Wiederverheiratungsmöglichkeit Fr. 105'163.00 Total Anrechnung Fr. 420'654.00 Netto-Versorgerschaden Fr. 198'514.40 Zweitkläger Brutto-Versorgerschaden (E. 6.3) Fr. 115'693.80 Anrechnung Renten Fr. 119'170.00 Netto-Versorgerschaden Fr. 0.00 Drittklägerin Brutto-Versorgerschaden (E. 6.3) Fr. 91'450.90 Anrechnung Renten Fr. 94'198.00 Netto-Versorgerschaden Fr. 0.00 7.4. Der Bruttoversorgerschaden der Erstklägerin beträgt Fr. 619'168.40, wovon die Beklagte 70 % bzw. Fr. 433'417.90 zu tragen hat. Der ungedeckte Netto-Versorgerschaden von Fr. 198'514.40 übersteigt diesen Betrag nicht, weshalb die Erstklägerin im Rahmen des Quotenvorrechts den ganzen Netto-Versorgerschaden von der Beklagten geltend machen kann (vgl. die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil S. 50 E. 16, die unwidersprochen geblieben sind). 8.- Die Vorinstanz ist von zu ersetzenden Bestattungskosten von insgesamt Fr. 6'034.30 ausgegangen, wovon die Beklagte aufgrund ihrer Haftungsquote 70 % bzw. Fr. 5'532.20 zu bezahlen hat (AG Urteil S. 50 E. 17). Die Kläger setzen sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander, weshalb davon auszugehen ist, dass sie diese gelten lassen. Die Beklagte macht dagegen geltend, entsprechend der Haftungsquote von 50 % vermindere sich der ungedeckte Differenzbetrag auf Fr. 3'017.-- (OG amtl.Bel. 21 S. 7). Da es jedoch bei der Schadenverteilung gemäss vorinstanzlichem Urteil bleibt (siehe E. 3.4), ist dem Antrag der Beklagten die Grundlage entzogen. 9.- Die Vorinstanz hat die von den Klägern geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 30'000.-- wegen mangelnder Substanziierung der Forderung abgewiesen (AG Urteil S. 51 ff. E. 18). 9.1. Die Kläger machen geltend, die Parteien hätten bis zur Übernahme des Mandates durch Rechtsanwalt Dr. H vom 7. September 1991 bis 19. November 1997 mithin über mehr als sechs Jahre verhandelt. Rechtsanwalt C habe für die Erarbeitung eines Vergleichs 80 Stunden gearbeitet. Dieser Aufwand sei zweifellos geboten und sinnvoll gewesen, um zu einem Vergleich zu gelangen. Angesichts der komplexen Situation sei er auch angemessen gewesen. Die Parteien hätten auf einer Basis zwischen Fr. 700'00.-- und Fr. 900'000.-- verhandelt. Im Hinblick auf die üblichen Vergütungen, die Anwälte für solche Versicherungsfälle verlangten, und der Usanzen zwischen Versicherungen und Anwälten erweise sich eine Vergütung von Fr. 30'000.-- als angemessen. Die Beklagte bestreitet nicht grundsätzlich, dass vorprozessuale Anwaltskosten Schadensbestandteil darstellten. Es gelte hier der Grundsatz der üblichen Vergütung, wobei mangels einer andern Abrede nach Stundenaufwand abzurechnen sei. Die Kläger würden auch vor Obergericht den Aufwand nicht detaillieren und keine Unterlagen über den Stundenaufwand auflegen. 9.2. Leistungen eines Rechtsanwalts, die nicht in einem gerichtlichen Verfahren erbracht werden, sind vorbehältlich einer anderslautenden Honorarvereinbarung nach Art. 394 Abs. 3 OR zu vergüten. Diesfalls steht dem Anwalt zu, was \"üblich\" ist. Es ist unbestritten, dass die Erstklägerin und ihre Anwälte für die vorprozessualen Bemühungen keine besondere Vergütungsabrede getroffen"}