{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-2_2003-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1383", "Checksum": "51d4d394eda80a0f0b848c1c6ab86fce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:48", "Checksum": "8d0952e3197582d979273f0cbee72699", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2\nRegeste:\nArt. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht\n\n entsprach. Die Behauptung der Kläger, die Erstklägerin habe nur aus finanziellen Gründen und der Not gehorchend nach dem Tod ihres Ehemannes wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, widerspricht dem oben Festgestellten. Da wie beim Einkommen von X auch bei ihrem Einkommen auf den Bruttoverdienst abzustellen ist (vgl. vorne E. 4.1), erscheint - ausgehend von ihrem Jahreseinkommen 1990 - die Anrechnung eines mutmasslichen durchschnittlichen Einkommens von Fr. 24'000.-- brutto als angemessen. 6.- Es ergibt sich demnach ein Gesamteinkommen der Ehegatten X von Fr. 106'000.-- (Fr. 70'000.-- aus unselbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes, Fr. 12'000.-- aus Nebenerwerb und Fr. 24'000.-- aus Erwerbstätigkeit der Ehefrau). 6.1. Die Vorinstanz hat der Erstklägerin eine Versorgungsquote von 53 % und den beiden Kindern von je 15,5 % zugesprochen (AG Urteil S. 39 ff. E. 11, insbes. S. 42). Die Kläger schliessen sich der Aufteilung der Versorgungsquoten gemäss vorinstanzlichem Urteil an (OG amtl.Bel. 14 S. 12 Ziff. 9). Die Beklagte erachtet dagegen eine Versorgungsquote von 49 % für die Erstklägerin und von je 15 % für den Zweitkläger und die Drittklägerin bei einem Gesamteinkommen der Ehegatten von Fr. 86'670.--, das als mittleres oder eher geringeres Einkommen einzustufen sei, als gerechtfertigt. Da nach dem oben Gesagten jedoch ohnehin von einem höheren Gesamteinkommen, nämlich von Fr. 106'000.-- auszugehen ist, ist der Argumentation der Beklagten zum Vornherein der Boden entzogen (vgl. auch Schnyder, Basler Komm., N 14 zu Art. 45 OR, wonach eine Versorgungsquote von über 50 % beim Tod eines Ehegatten der heutigen Rechtsprechung entspricht). Es bleibt daher bei den Versorgungsquoten entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil. 6.2. Der jährliche Versorgungsausfall berechnet sich daher wie folgt: Einkommen Mann Fr. 82'000.-- Einkommen Frau Fr. 24'000.-- Massgebendes Gesamteinkommen Fr. 106'000.-- Aufteilung auf die Versorgten Erstklägerin 53 % Zweitkläger 15,5 % Drittklägerin 15,5 % Bruttoversorgungsbedarf der Kläger Fr. 89'040.-- abzüglich Einkommen Erstklägerin Fr. 24'000.-- Bruttoversorgungsausfall Kläger pro Jahr Fr. 65'040.-- 6.3. Die Vorinstanz hat den Versorgungsschaden der Erstklägerin in Anwendung der Aktivitätstafel 16 nach Stauffer/Schaetzle mit dem Faktor 18.86 sowie denjenigen des Zweitklägers und der Drittklägerin aufgrund der Tafel 12x mit dem Faktor 9.64 bzw. 7.62 kapitalisiert (Stauffer Wilhelm/Schaetzle Theo/Schaetzle Marc, Barwerttafeln, 5. Aufl., Zürich 2001, S. 132, 130 und 208; AG Urteil S. 43 f. E. 12), was seitens der Parteien unangefochten geblieben ist (OG amtl.Bel. 14 S. 13; OG amtl.Bel. 21 S. 5 Ziff. 8). 6.4. Somit ergibt sich folgender Versorgerschaden: Erstklägerin 53/84 x Fr. 65'040.-- = Fr. 41'037.15 x Faktor 18.86 = Fr. 773'960.50 Zweitkläger 15,5/84 x Fr. 65'040.-- = Fr. 12'001.40 x Faktor 9.64 = Fr. 115'693.80 Drittklägerin 15,5/84 x Fr. 65'040.-- = Fr. 12'001.40 x Faktor 7.62 = Fr. 91'450.90 7.- Das Amtsgericht hat im Hinblick auf die Wiederverheiratungsmöglichkeit der Erstklägerin einen Abzug von 20 % berücksichtigt. Es hat dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todestages abgestellt und festgehalten, die Erstklägerin sei im Zeitpunkt des Unfalls ihres Mannes 31 Jahre alt gewesen, ihre Kinder seien damals acht- und elfjährig gewesen. Heute sei sie nach wie vor unverheiratet und zumindest ihre Tochter bedürfe keiner Unterstützung mehr (AG Urteil S. 45 ff. E. 13). 7.1. Nach Auffassung der Kläger ist bei der Frage der Wiederverheiratungsmöglichkeit der Erstklägerin auf das Urteilsdatum abzustellen. Es verletze Art. 8 Ziff. 1 BV, wenn bei der Beurteilung der Wiederverheiratungsmöglichkeit auf den Todestag abgestellt werde, derweil bei der Berechnung ihres Versorgerschadens eine tatsächliche Wiederverheiratung mitberücksichtigt würde. Ganz allgemein sei der diesbezügliche Abzug überholt, da in der Schweiz je länger je weniger geheiratet werde. Im Übrigen werde ein Abzug von 20 % den konkreten Verhältnissen nicht gerecht. Auch Habitus und Outfit der Erstklägerin begünstigten ihre Wiederverheiratungsmöglichkeit nicht, weshalb von einem entsprechenden Abzug abzusehen sei. Demgegenüber hält die Beklagte dafür, nach den neuen Bewertungen der Tafel 8 von Schaetzle/Weber betrage der Wiederverheiratungsabzug bei einer 31-jährigen Witwe 34 %. Ohne nähere Begründung reduziere die Vorinstanz den Wiederverheiratungsabzug auf 20 %. Es bestehe im vorliegenden Fall kein Anlass, vom Abzug von 34 % gemäss den neuesten Tabellen von Schaetzle/Weber abzuweichen. 7.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der gesamte Versorgungsschaden auf den gleichen Tag, nämlich auf den Todestag des Versorgers zurückzurechnen ist, weshalb auch für den Abzug wegen Wiederverheiratung derselbe Stichtag gelten muss (BGE 113 II 335 und dortige Hinweise; Brehm, Berner Komm., N 126 zu Art. 45 OR). Dieses Vorgehen ist von der Lehre teilweise kritisiert worden, weil eine Wiederheirat noch vor der letzten kantonalen Instanz als neue Tatsache in die Schadensberechnung miteinbezogen wird, währenddem umgekehrt der Umstand, dass sich die Witwe in der Zwischenzeit nicht wieder verheiratet hat, unberücksichtigt würde, wenn allein auf die statistischen Werte am Todestag abgestellt wird. Als Kompromiss berücksichtigt die Rechtsprechung die inzwischen verflossene Zeit ohne Wiederheirat, um Schlüsse über die Höhe der zukünftigen Wahrscheinlichkeit zu ziehen (Brehm, Berner Komm, N 126 zu Art. 45 OR und die Kritik bei Schaetzle/Weber, die als Stichtag ebenfalls den Urteils- oder Vergleichstag und nicht den Todestag befürworten, Schaetzle Marc/Weber Stephan, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, 5. Aufl., Zürich 2001, Rz 4.141,"}