{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-2_2003-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1383", "Checksum": "51d4d394eda80a0f0b848c1c6ab86fce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:48", "Checksum": "8d0952e3197582d979273f0cbee72699", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2\nRegeste:\nArt. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht\n\n errechneten Gewinne, nämlich von rund Fr. 23'000.-- für das (ganze) Jahr 1991 und von rund Fr. 35'000.-- für 1992 (AG kläg.Bel. 5; bekl.Bel. 5). Hinsichtlich dieser Hochrechnungen ist überdies zu beachten, dass sowohl der Zeuge N wie Herr M, von dem sie stammten (AG ZP S. 3), offenbar davon ausgingen, dass X den Bewachungsdienst erst seit April 1989 betrieb, weshalb sie die Geschäftsentwicklung erstaunlich fanden. N wies in diesem Zusammenhang denn auch auf die Grundregel hin, die besage, dass es rund drei Jahre dauere, bis man aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit leben könne (AG ZP S. 3 unten; vgl. auch den Kommentar von M zur Variante II, wonach bedingt durch die in den ersten eineinhalb Jahren Geschäftstätigkeit gemachten Erfahrungen zusätzlich noch wesentlich höhere Einnahmen erzielt werden können; AG kläg.Bel. 5). Aufgrund der Zeugenaussagen von O steht aber fest, dass X schon mehrere Jahre vorher (ca. ab 1982) mit Bewachungsaufgaben einen Nebenverdienst erzielt hatte, was bei der Beurteilung der Prognosen von N und Herrn M betreffend den künftigen Geschäftsgang des Bewachungsdienstes Z zu berücksichtigen ist (vgl. AG Urteil S. 35 unten, S. 36 oben). Die Kläger äussern sich auch vor Obergericht nicht zur früheren Bewachungstätigkeit von X, da nach ihrer Meinung zur Beurteilung der zukünftigen Gewinnaussichten ausschliesslich auf den Bewachungsdienst Z abzustellen sei (OG amtl. Bel. 14 S. 10). Damit aber lässt sich die Feststellung im vorinstanzlichen Urteil, wonach die Einschätzungen von N und Herrn M mit einiger Zurückhaltung zu würdigen sind, nicht entkräften. Die Vorinstanz ist in zutreffender Würdigung der gesamten Umstände davon ausgegangen, dass eine Expansion der Nebenerwerbstätigkeit nur insoweit berücksichtigt werden kann, als diese die 100 %ige Arbeitstätigkeit als Angestellter nicht tan-giert hätte (AG Urteil S. 36). Die Anrechnung eines durchschnittlichen Nebeneinkommens von Fr. 12'000.-- pro Jahr auf der Basis der Variante I, die von einem jährlichen Gewinn von rund Fr. 9'000.-- ausgeht (AG kläg.Bel. 4), ist daher angemessen. 5.- Die Vorinstanz hat an das Gesamteinkommen der Ehegatten X ein mutmassliches durchschnittliches Jahreseinkommen der Erstklägerin von Fr. 24'000.-- angerechnet. Aus den Akten ergebe sich, dass sie sich vorwiegend dem Haushalt und der Erziehung der beiden Kinder, die im Zeitpunkt des Unfalls acht und elf Jahre alt waren, gewidmet habe. Gemäss den edierten Lohnunterlagen habe sie in der Zeit vom 20. August 1990 bis 31. Dezember 1990 Fr. 7'737.-- verdient, was auf das Jahr berechnet ca. Fr. 21'400.-- ergebe. Im Jahre 1991 habe sich der Nettoverdienst auf Fr. 9'099.-- reduziert, wobei nicht bekannt sei, ob dies im Zusammenhang mit dem Unfalltod ihres Ehemannes stehe. Ab dem Jahre 1992 habe sie durchwegs ein Einkommen von Fr. 23'000.-- bis Fr. 26'000.-- erzielt. Es stehe somit fest, dass die Erstklägerin bereits vor dem Tod ihres Mannes mit einem erheblichen Pensum wieder ins Arbeitsleben eingestiegen sei, so dass ihr Eigenerwerb anzurechnen sei. Es werde denn auch nicht behauptet, dass sie wider ihre ursprüngliche Absicht ausschliesslich aus finanziellen Nöten oder um einen psychischen Ausgleich zu finden die Arbeitstätigkeit weiter geführt habe (AG Urteil S. 39). 5.1. Die Kläger rügen, die Anrechnung eines Jahreseinkommens der Erstklägerin von Fr. 24'000.-- beruhe u.a. auf einer willkürlichen Beweiswürdigung. Sie sei im Jahre 1990 zwischen Januar und Juli keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe in den Monaten August bis Dezember nur Fr. 7'737.-- verdient. Von Januar bis Dezember 1991 habe sie Fr. 9'099.-- verdient. Von einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit vor dem Tod ihres Ehemannes mit einem Einkommen von Fr. 24'000.-- könne keine Rede sein. Sie sei erst nach dem Tod ihres Ehemannes 1992 aus finanziellen Gründen wieder ins Erwerbsleben zurückgekehrt. Sie sei mit einer Anrechnung eines Einkommens von jährlich Fr. 10'000.-- einverstanden. 5.2. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Erstklägerin in der Zeit vom 20. August 1990 bis 31. Dezember 1990 ein Einkommen von netto Fr. 7'737.-- bzw. rund Fr. 1'800.-- monatlich und im Jahre 1991 ein solches von Fr. 9'099.-- erzielte (AG ed.Bel. 5). Aus diesem Umstand hat die Vorinstanz geschlossen, dass die Erstklägerin bereits vor dem Tod ihres Mannes mit einem erheblichen Pensum wieder ins Arbeitsleben eingestiegen war (AG Urteil S. 39). Die Kläger tragen dagegen vor, es könne nicht einfach das Einkommen aus zeitlich befristeter Anstellung auf ein Jahr hochgerechnet werden, um damit nachzuweisen, dass sie regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Es spiele auch keine Rolle, in welchem Zeitraum 1990 (recte wohl 1991) sie Fr. 9'099.-- verdient habe (OG amtl.Bel. 14 S. 11 Ziff. 8.2). Die Kläger bestreiten jedoch nicht grundsätzlich, dass die Erstklägerin bereits vor dem Tod ihres Ehemannes wieder in das Arbeitsleben eingestiegen war und eine dauernde Erwerbstätigkeit der Erstklägerin geplant war (Brehm, a.a.O., N 132 zu Art. 45 OR; OG amtl. Bel.14 S. 12 Ziff. 8.3). Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des anrechenbaren Durchschnittseinkommens auf den ab 20. August 1990 bis Ende 1990 erzielten Verdienst von Fr. 7'737.-- netto (bzw. Fr. 8'209.-- brutto; OG ed.Bel. 4) abgestellt, was hochgerechnet auf ein Jahr ca. Fr. 21'400.-- netto (bzw. etwas über Fr. 23'000.-- brutto) ergab. Auch 1991 ging die Erstklägerin einer Arbeit nach, wobei aber unbekannt ist, in welcher Zeit sie den Lohn von rund Fr. 9'000.-- verdiente. Es ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit 1992 (wobei sie Fr. 25'955.-- brutto bzw. Fr. 24'632.-- netto verdiente) im gleichen Rahmen erfolgte, wie sie der 1990 definierten Lebensplanung"}