{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-2_2003-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1383", "Checksum": "51d4d394eda80a0f0b848c1c6ab86fce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:48", "Checksum": "8d0952e3197582d979273f0cbee72699", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2\nRegeste:\nArt. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht\n\n Funktion haben (vgl. zum Ganzen, insbesondere zur Berechnung des Versorgerschadens die Ausführungen der Vorinstanz in E. 9.1, AG Urteil S. 27 ff., die unangefochten geblieben sind). Es rechtfertigt sich, bei der Berechnung des Versorgerschadens auf ein Jahreseinkommen von X aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 70'000.-- abzustellen, nachdem die Kläger selbst den diesbezüglichen jährlichen Ausfall mit diesem Betrag beziffern (OG amtl.Bel. 14 S. 9 Ziff. 6.5). 4.2. Die Vorinstanz hat in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit von X gestützt auf das Beweisergebnis angenommen, dass X seinen Bewachungsdienst bis zu seinem Tod weitergeführt habe. Aus der Erfolgsrechnung für die Zeit vom 1. April 1989 bis 31. Dezember 1990 könne entnommen werden, dass er daraus ein zusätzliches jährliches Einkommen von rund Fr. 6'000.-- erzielt habe. Herr M vom Treuhandbüro N habe zwei Varianten einer Erfolgsrechnung vom 1. Januar bis 13. Juni 1991 erstellt, bei der Variante I sei mit einem Halbjahresgewinn von Fr. 4'477.-- gerechnet worden, bei der Variante II mit Fr. 11'377.--. Laut N sei der Gewinn gemäss Variante II realistisch, X wäre dabei aber am Anschlag gewesen und hätte allenfalls seine unselbständige Erwerbstätigkeit reduzieren müssen. Da sowohl die Kläger wie die Beklagten in ihren Versorgerschadensberechnungen davon ausgingen, dass X auch in Zukunft zu 100 % als Unselbständigerwerbender tätig gewesen wäre, könne eine Expansion der Nebenerwerbstätigkeit nur insoweit berücksichtigt werden, als diese die 100 %ige Arbeitstätigkeit als Angestellter nicht tangiert hätte. Ausgehend von der Variante I sei von einem möglichen durchschnittlichen Nebeneinkommen von jährlich Fr. 12'000.-- auszugehen (AG Urteil S. 32 ff. E. 9.3). 4.2.1. Die Kläger machen geltend, es sei angemessen auf die Gewinn-Hochrechnung gemäss Variante II abzustellen und von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von X von jährlich Fr. 20'000.-- auszugehen. Die Beklagte ihrerseits wendet in der Anschlussappellation ein, die Berücksichtigung eines Einkommens von X aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei nicht gerechtfertigt. Für die Zeit ab 1. Januar 1991 bestünden keine Grundlagen mehr über eine Geschäftstätigkeit seiner Bewachungsfirma. 4.2.2. Es ist unbestritten, dass X in der Zeit von 1. April 1989 bis 31. Dezember 1990 den Bewachungsdienst Z betrieb (AG ed.Bel. 2). Der Zeuge O gab an, im Jahre 1991 bis zum Unfall von X für diesen gearbeitet zu haben (AG ZP S. 4). Der Treuhänder N bestätigte, dass für das Jahr 1991 kaum Unterlagen vorhanden seien. Er nehme an, dass nach dem Tod die Belege an Anwälte etc. weiter gegeben worden seien. Er habe keine Erkenntnisse, dass X im Jahr 1991 nicht für den Bewachungsdienst gearbeitet habe. Zuvor seien einige Investitionen getätigt und Leasingverträge abgeschlossen worden. X hätte sich eine Aufgabe der Tätigkeit per Januar 1991 auch finanziell nicht erlauben können. Er schliesse eine Geschäftsaufgabe explizit aus, da man die Leasingverträge habe weiterlaufen lassen. Ansonsten hätte man sie künden oder sonst eine Regelung treffen müssen (AG ZP S. 3). Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf diese Zeugenaussagen davon ausgegangen, dass X seinen Bewachungsdienst bis zu seinem Tod weiter geführt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Zeugnis von O diesbezüglich weder unverbindlich noch unpräzis. Vielmehr bestätigte dieser, dass er 1991 vor dem Tod von X sicher in Q (Bewachungsdienst für ein Pub) gearbeitet habe. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass N als Treuhänder des Verstorbenen umfassenden Einblick in seine Geschäftstätigkeit hatte und auf seine Beurteilung, wonach dieser über das Jahr 1990 hinaus Investitionen getätigt hat, die eine Geschäftsaufgabe anfangs 1991 gar nicht erlaubt hätten, abgestellt werden kann (AG Urteil S. 35). Es erstaunt zwar, dass für das Jahr 1991 kaum Geschäftsunterlagen vorhanden sind, und die Erklärung des Treuhänders für deren Fehlen vermag nicht in allen Teilen zu überzeugen. Dennoch ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die Angaben der Zeugen O und N abgestellt werden könnte. Gegen die Aufgabe des Geschäftsbetriebes per Januar 1991 spricht zudem, dass der Bewachungsdienst Z für die Zeit vom 1. April 1989 bis 31. Dezember 1990 einen Gewinn von Fr. 10'621.-- auswies (AG ed.Bel. 2), die Nachfrage nach Bewachungsdiensten bereits damals erheblich und auch nach Einschätzung von N vom Markt her eine Erweiterung des Unternehmens möglich war (AG bekl.Bel. 2, AG ZP S. 4). Unter diesen Umständen durfte ohne weiteres davon ausgegangen werden, X hätte mit seinem Bewachungsdienst auch künftig einen Ertrag erzielt. Zur Ermittlung dieses Einkommens erstellte das Treuhandbüro N zwei Hochrechnungen (Variante I und II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1991, ausgehend von der Erfolgsrechnung 1989/90 (AG bekl.Bel. 2, 5 und 6; kläg.Bel. 4 und 5). N führte als Zeuge dazu aus, er erachte den gemäss Variante II errechneten Gewinn von Fr. 11'377 (vom 1.1.1991 bis 30.6.1991) auch im Branchenvergleich als realistisch. Es sei eine Mischung zwischen Budget, Sollvorhaben und bekannten Fixfaktoren. Variante II berücksichtige einen normalen Zuwachs, was normales Ziel jedes Unternehmens sei. Wenn der Zuwachs so eingetroffen wäre, wie in der Variante II umrissen, wäre X am Anschlag gewesen. Er wisse nicht, wie er diese Situation dann gemeistert hätte. Allenfalls hätte er seine unselbständige Arbeit eingeschränkt (AG ZP S. 3 und 4). Entgegen der Auffassung der Kläger sind diese Aussagen des Zeugen N nicht so zu verstehen, dass X erst beim für das Jahr 1992 prognostizierten Gewinn von Fr. 35'000.-- am Anschlag gewesen wäre. Vielmehr bezogen sich seine Ausführungen ganz allgemein auf die in der Variante II"}