{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-2_2003-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1383", "Checksum": "51d4d394eda80a0f0b848c1c6ab86fce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:48", "Checksum": "8d0952e3197582d979273f0cbee72699", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2\nRegeste:\nArt. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht\n\n 43 E. 5; Hulliger, a.a.O., S. 128; Oftinger/Stark, a.a.O., Band II/2 S. 290 N 674). Unbestritten ist der Unfalltod von X auf den Betrieb des von Y gelenkten Fahrzeuges zurückzuführen, die Beklagte beruft sich nicht auf einen Haftungsausschluss nach Art. 59 Abs. 1 SVG (AG Urteil S. 8 E. 3.1). Das oben festgestellte Selbstverschulden des Verunfallten führt jedoch zu einer Reduktion des Schadenersatzes gemäss Art. 59 Abs. 2 SVG, wobei das Mass der Ersatzpflicht vom Richter unter Würdigung aller Umstände bestimmt wird. Es ist davon auszugehen, dass X durch das Fahren in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (nicht aber durch den Verstoss gegen Art. 36 Abs. 3 VRV, da seine diesbezügliche Urteilsfähigkeit nicht nachgewiesen ist, wofür der belangte Halter die Beweislast trägt; Giger, a.a.O., S. 193) den Unfall in nicht unerheblicher Weise mitverschuldet hat. Zum selben Resultat gelangt man, wenn man mit den Klägern davon ausgehen wollte, dass X wie ein angetrunkener Fussgänger zu behandeln ist, der sich auf die Autobahn verirrt hat (OG amtl.Bel. 14 S. 5 f. Ziff. 4.2). Die Kläger müssten daher in jedem Fall eine Herabsetzung des Schadenersatzes hinnehmen (BGE 124 III 185; Giger, a.a.O., S. 195; Oftinger/Stark, II/2 N 564 ff., 569; Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N 1304 f. S. 167; vgl. zur Kompensation der beiden Verschulden, wenn wie hier den Halter, der kraft seiner Kausalhaftung grundsätzlich für den vollen Schaden einzustehen hat, zusätzlich ein Verschulden trifft; BGE 92 II 44 E. 5 b; Giger, a.a.O. S. 195). Nur am Rande sei beigefügt, dass, wie sich aus den Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Quotenvorrecht der Versicherten ergibt (AG Urteil S. 50 E. 16; vgl. unten E. 7.4), auch eine höhere Ersatzpflicht bzw. eine grössere Haftungsquote der Beklagten sich zumindest in Bezug auf den Ersatz des Versorgerschadens der Kläger nicht auswirken würde, können sie doch in jedem Fall den ganzen Netto-Versorgerschaden gegenüber der Beklagten geltend machen. 4.- Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Versorgerschadens ein Einkommen von X aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 62'670.-- jährlich berücksichtigt (inklusive Kinderzulagen von Fr. 1'580.-- und Arbeitgeberbeiträge für die erste und zweite Säule von Fr. 3'890.--; AG Urteil S. 26 ff. E. 9.1). Zudem ist sie von einem möglichen durchschnittlichen Nebeneinkommen von Fr. 12'000.-- pro Jahr aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen (AG Urteil S. 32 ff. E. 9.3). 4.1. Die Kläger machen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht wegen mangelnder Substanziierung keine Reallohnerhöhung bei X berücksichtigt. Der rechtsrelevante Sachverhalt ergebe sich genügend aus den Akten, um eine Reallohnerhöhung prognostizieren zu können. Die Annahme einer Reallohnerhöhung von Fr. 7'300.-- pro Jahr sei realistisch. X habe seine Arbeit bei der K Markt AG, bei der er als Gruppenleiter vier Personen vorgestanden sei, zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausgeübt. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre er innerhalb des Betriebes vom Gruppenleiter zum stellvertretenden Geschäftsführer aufgestiegen und hätte monatlich brutto zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 5'500.-- (x 13) verdient. Die Vorinstanz hat zu Recht die Berücksichtigung einer individuellen Reallohnerhöhung bei X abgelehnt, da einzig mit dem Hinweis auf seine aktive Persönlichkeit eine individuelle Lohnsteigerung nicht begründet werden könne (AG Urteil S. 31 f.). Die entsprechende Kritik am vorinstanzlichen Urteil geht daher fehl. Die Kläger haben in der Appellationsschrift im Zusammenhang mit der geltend gemachten individuellen Reallohnerhöhung neue Tatsachen und Beweisanträge vorgebracht und damit die fehlende Substanziierung nachgeholt, was zulässig ist (§ 252 Abs. 1 ZPO). B und A wurden als Zeugen einvernommen, wobei letzterer keine Aussagen zur Sache machen konnte, da er nicht im selben Zeitpunkt wie X bei der K Markt AG gearbeitet hatte. B war gemäss ihren Aussagen Arbeitskollegin von X bei der K Markt AG in L. und wird demnächst in einem K Baumarkt eine neue Funktion übernehmen, die derjenigen eines stellvertretenden Geschäftsführers beim K Baumarkt entspricht. Sie bestätigte anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme, dass X seine Arbeit als Gruppenchef bei der K Markt AG zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausgeführt habe. Der Aufstieg zum stellvertretenden Geschäftsführer sei der normale Weg, wenn man sich einsetze. X habe das Wissen und den erforderlichen Einsatz dafür gehabt. Sie gehe davon aus, dass er dies angestrebt und auch erreicht hätte. Bisher habe es jeder erreicht, der dies auch gewollt habe, das werde von der Geschäftsleitung her gefördert. Zum Einkommen sagte die Zeugin, sie rechne an ihrer neuen Stelle mit einem Einkommen von Fr. 5'000.-- bis Fr. 5'200.-- zuzüglich 13. Monatslohn (OG ZP S. 2). Aufgrund dieser Zeugenaussagen kann davon ausgegangen werden, dass X in absehbarer Zeit zum stellvertretenden Geschäftsführer aufgestiegen wäre. Dem stand nicht entgegen, dass er in seiner Freizeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging (siehe dazu E. 4.3), wäre ein solcher Aufstieg doch nicht mit einem grösseren zeitlichen Engagement verbunden gewesen (OG ZP S. 2). Aufgrund der Aussagen der Zeugin B kann weiter davon ausgegangen werden, dass X in der Funktion als stellvertretender Geschäftsführer ein Bruttoeinkommen von Fr. 5'200.-- monatlich brutto bzw. Fr. 67'600.-- jährlich (inklusive 13. Monatslohn) erzielt hätte. Zu diesem Einkommen sind grundsätzlich hinzuzuzählen die Kinderzulagen, die nach den Feststellungen der Vorinstanz Fr. 1'580.-- betragen (AG Urteil S. 29 lit. c), sowie die Arbeitgeberbeiträge für die erste und zweite Säule, soweit sie effektiv der späteren Vorsorge dienen und damit rentenbildende"}