{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-2_2003-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1383", "Checksum": "51d4d394eda80a0f0b848c1c6ab86fce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:48", "Checksum": "8d0952e3197582d979273f0cbee72699", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2\nRegeste:\nArt. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht\n\n Wahrscheinlichkeit spricht somit dafür, dass das unverständliche Verhalten von X unmittelbare Folge des Selbstunfalls war (BGE 107 II 273). Dieser Selbstunfall war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet, die Fehlreaktion des Betroffenen und die daraus resultierenden tragischen Folgen herbeizuführen, so dass das Unfallereignis durch den Schleuderunfall und die damit verwirklichte Betriebsgefahr allgemein als begünstigt erscheint. Auch wenn sich X im Moment des Unfalls nicht mehr im Fahrzeug aufhielt, wirkte dessen Gefahrensphäre im oben dargelegten Sinn nach (vgl. Hulliger Urban Vincenz, Die Haftungsverhältnisse nach Art. 60 und 61 SVG, Diss. Freiburg 2003, S. 120 f.). Der Selbstunfall und die anschliessende Fehlreaktion des getöteten Halters können als unitas actus, als eine für die Gefahren des Motorfahrzeuges typische Gesamtsituation betrachtet werden (Oftinger/Stark, a.a.O., Band II/2, § 25 N 355). Damit ist der tödliche Unfall auf das Zusammenwirken beider Fahrzeuge zurückzuführen, weshalb die Kollisionsnorm von Art. 61 Abs. 1 SVG zur Anwendung kommt. 3.4. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Betriebsgefahren der beiden beteiligten Fahrzeuge als gleichwertig zu betrachten sind, weshalb das Amtsgericht bei der Haftungsaufteilung zu Recht (nur) auf das Verschulden der beteiligten Parteien abgestellt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 26.9.2001, 4C.3/2001/rnd S. 3 f. E. 2a; BGE 123 III 277 f. E. 1aa und bb; Geisseler Robert, Haftpflicht und Versicherung im revidierten SVG, Diss. Freiburg 1980, S. 93; Oftinger, a.a.O., Band II/2 N 649 ff.; Giger, a.a.O., S. 202; Hulliger, a.a.O., S. 118; Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N 1318). Es hat unter Würdigung aller Umstände auf Seiten von Y die Angetrunkenheit mit 20 %, die mangelnde Aufmerksamkeit mit 30 % und die unangepasste Geschwindigkeit mit 20 % bewertet, was eine Haftungsquote von 70 % ergab. Auf Seiten von X wurden das Fahren in angetrunkenem Zustand mit 20 % und das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit 10 % bewertet und die Haftungsquote auf 30 % festgelegt (AG Urteil S. 20 f. lit. c). Die Beklagte erachtet dagegen eine Haftungsaufteilung von je 50 % als angemessen, da das Verschulden beider Unfallbeteiligten zu Recht etwa gleich gewichtet worden sei und für eine Urteilsunfähigkeit kein (medizinisch einleuchtender) Anhaltspunkt vorliege. Zudem habe X seinen Schreck infolge des Selbstunfalls selbst verschuldet. Dazu ist festzuhalten, dass derjenige Halter, der die Schadensverteilung zu seinen Gunsten beeinflussen will, das Verschulden zu beweisen hat, das der andere Halter zu vertreten hat (Pra 58 [1969] Nr. 43 S. 131; Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N 1330; Giger, a.a.O., S. 203). Die Annahme eines Selbstverschuldens setzt Urteilsfähigkeit voraus (BGE 71 II 121; Giger, a.a.O., S. 193). Die Beweislast für das Verschulden und damit auch die Urteilsfähigkeit des Geschädigten im Zeitpunkt des Unfalls trägt der belangte Halter, wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit der in Art. 59 Abs. 1 SVG aufgestellten besonderen Beweislastvorschrift festgehalten hat (BGE 105 II 212 f.; Giger, a.a.O., S. 193; vgl. die Kritik dazu bei Oftinger, Bd. II/2 N 547). Inwiefern diese Beweislastverteilung nicht auch für den geschädigten Halter gelten sollte, der den andern am Unfall beteiligten Halter belangt, ist nicht einzusehen. Es steht fest, dass X nach dem Schleuderunfall aus seinem Fahrzeug, das ungefähr in der Mitte der Autobahn quer zur Fahrbahn zum Stillstand gekommen war, ausstieg und sich nicht auf den Pannenstreifen, sondern zur Mittelleitplanke begab. Es liegt zwar auf der Hand, dass er damit objektiv gegen die Vorschrift von Art. 36 Abs. 3 VRV verstossen hat (vgl. Oftinger, a.a.O., Bd. II/2 N 534). Ob er in Bezug auf dieses vorschriftswidrige Verhalten aber auch urteilsfähig war und es ihm daher als Verschulden angerechnet werden kann, ist nicht erwiesen, was sich zu Ungunsten der beweisbelasteten Beklagten auswirkt (vgl. Pra 68 [1979] Nr. 239 S. 595 f.). Es ist im vorliegenden Zusammenhang daher auch nicht von Bedeutung, ob der Geschädigte eine allfällige diesbezügliche Urteilsunfähigkeit selbst verschuldet hat (womit es als normales Selbstverschulden zu behandeln wäre; Oftinger, a.a.O., Band I, S. 239 N 168). X sind daher als Verschulden anzurechnen das Fahren in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Demgegenüber muss sich Y nebst dem Fahren in angetrunkenem Zustand unangepasste Geschwindigkeit und mangelnde Aufmerksamkeit vorwerfen lassen. Den Vorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit hat die Vorinstanz zu Recht als verschuldensmässig gewichtigster Faktor gewertet (AG Urteil S. 19 lit. bb; vgl. auch das Urteil der II. Kammer des Obergerichts in der Strafsache Y vom 26.5.1993, wonach negativ ins Gewicht fiel, dass er auf einer übersichtlichen Strecke die Warnlichter des Vorderwagens überhaupt nicht bemerkt und auf das Aufleuchten der Bremslichter hin viel zu spät reagiert hat, also in erheblichem Ausmass unaufmerksam war: AG ed. Bel. 1 S. 18 f.). Die von der Vorinstanz festgelegte Haftungsquote der Beklagten von 70 % und von X von 30 % erweist sich daher als angemessen. Eine hälftige Aufteilung des Schadens auf die beiden Halter würde dagegen den vorliegenden Verhältnissen nicht gerecht und ist daher abzulehnen. 3.5. Selbst wenn man im Übrigen entgegen dem oben Gesagten (E. 3.3) davon ausgehen wollte, dass der Unfalltod von X in keinem Zusammenhang mit seinem eigenen Fahrzeug steht, da sich dessen Betriebsgefahr nicht ausgewirkt hat, und Art. 61 Abs. 1 SVG daher nicht zur Anwendung kommt, müssten die Kläger einen Teil des Schadens selbst tragen. Die Beklagte untersteht der Kausalhaftung nach Art. 58 Abs. 1 SVG (BGE 92 II"}