{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-2_2003-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1383", "Checksum": "51d4d394eda80a0f0b848c1c6ab86fce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:48", "Checksum": "8d0952e3197582d979273f0cbee72699", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2\nRegeste:\nArt. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht\n\n demjenigen eines andern Halters verletzt oder getötet wird (Giger, a.a.O., S. 203; Oftinger/Stark, a.a.O., Bd. II/2 N 637). 3.1. Die Vorinstanz hat die Haftung nach Art. 58 SVG sowohl beim von Y gelenkten Fahrzeug wie auch beim Fahrzeug X bejaht. Dass der Betrieb des von Y gelenkten Wagens ursächlich für den Tod von X und den entstandenen Schaden war, ist unbestritten (AG Urteil S. 8 E. 3.1). Streitig ist dagegen die Haftung nach Art. 58 Abs. 1 SVG beim Fahrzeug X bzw. die Frage, ob sich die Betriebsgefahr auch bei diesem Fahrzeug verwirklicht hat und somit Art. 61 Abs. 1 SVG zur Anwendung kommt (siehe AG Urteil S. 8 ff. E. 3.2). Die Kläger machen geltend, die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Unfall, bei dem X tödlich verletzt worden sei, nicht nur in natürlichem, sondern auch adäquaten Kausalzusammenhang mit dem vorherigen Betrieb seines Wagens stehe, verletze Art. 58 Abs. 1 SVG und Art. 41 OR. Der tödliche Unfall sei nicht die Folge der Verwirklichung der besonderen Gefahr seines Fahrzeuges gewesen, er ergebe sich weder unmittelbar noch mittelbar aus dem Betrieb seines Fahrzeuges. Der Unfall hätte sich ebenso gut abspielen können, weil sich ein betrunkener Fussgänger auf die Autobahn verirrt habe. Er habe sich ereignet, weil Y die beiden Fahrzeuge, die angehalten hätten, und ihre Warnblinker übersehen habe. 3.2. Der Halter haftet nur dann im Sinne von Art. 58 Abs.1 SVG kausal, wenn ein Unfall auf den Betrieb seines Motorfahrzeuges zurückzuführen ist. Herrschende Lehre und Praxis stellen dabei auf den sog. maschinentechnischen Betriebsbegriff ab, wonach ein Fahrzeug dann in Betrieb ist, wenn seine maschinellen Einrichtungen (Motor, Scheinwerfer) im Zusam-menhang mit der Fortbewegung in Gebrauch sind. Das besondere Erfordernis der Kausalhaftung ist nur dann als erfüllt anzusehen, wenn das schädigende Ereignis in seiner Gesamt-heit betrachtet als adäquate Folge der Gefahr erscheint, die durch den Gebrauch der maschinellen Einrichtungen des Fahrzeuges geschaffen wird. Trifft dies zu, kommt es nicht da-rauf an, ob das Fahrzeug sich im Zeitpunkt des Unfalls in Bewegung befand oder stillstand (BGE 114 II 378, 107 II 271, 82 II 47; Rey Heinz, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2.Aufl., Zürich 1998, N 1289; Giger, a.a.O., S. 189; Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N 937 ff.; Oftinger/Stark, a.a.O., N 339 ff., 344, 348). Zwischen Betrieb und Unfall muss eine Kausalbezie- hung im Sinne der adäquaten Verursachung bestehen (Oftinger/Stark, a.a.O., Bd. II/2 N 332). Der Unfall muss in irgendeiner Weise durch den Betrieb der beiden beteiligten Fahrzeuge verursacht worden sein (Oftinger/Stark, a.a.O., § 25 N 333 und 639; Keller Alfred, Haftpflicht im Privatrecht, Band I, Bern 2002, S. 291) bzw. sich unmittelbar aus der Fortbewegung he-raus entwickelt haben (Baur Jürg, Kollision der Gefährdungshaftung gemäss SVG mit andern Haftungen, Winterthur 1979, S. 19). Das SVG kommt grundsätzlich dort zur Anwendung, wo diese motorischen Kräfte im Dienste der Fortbewegung wirksam sind oder nachwirken und insofern ein adäquater Kausalzusammenhang mit dem (allenfalls vorherigen) Betrieb besteht (Oftinger/Stark, a.a.O., N 353 f.; Giger, a.a.O., S. 188 V). Das trifft nur zu, wenn ein Unfall schlechthin auf die motorische Fortbewegung des Fahrzeuges oder mindestens auf Gefahren zurückgeht, die sich aus dem Zusammentreffen der verwendeten Kräfte mit der Fortbewegung ergeben (BGE 114 II 381). Der Zusammenhang ist zu bejahen, wenn eine dem Betrieb des Motorfahrzeuges eigene Gefahr sich auswirkt, dagegen zu verneinen, wenn bloss anlässlich des Betriebs eines solchen Fahrzeuges Schaden entsteht. Es ist in einer Art retros- pektiven Prognose von den tatsächlichen Auswirkungen auszugehen und rückwirkend zu beurteilen, ob und inwieweit der Unfall noch als deren wesentliche Ursache erscheint (Brehm, Berner Komm., N 122a zu Art. 41 OR). 3.3. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich Folgendes: X kam mit seinem Motorfahrzeug nachts auf der nassen Autobahn ins Schleudern, wobei er zweimal mit der Mittelleitplanke kollidierte und ungefähr in der Mitte der Autobahn schräg rückwärts mit der Front des Fahrzeuges gegen den Pannenstreifen zum Stillstand kam (AG ed.Bel. 1: Prozessakten Nr. 3709 des Obergerichts in der Strafsache Y betreffend SVG-Widerhandlungen, amtl.Bel. 3 Situationsplan). Er verliess das Fahrzeug, welches noch fahrtüchtig war. Kurze Zeit später wurde er, bei der Mittelleitplanke stehend, vom Auto von Y erfasst und tödlich verletzt. Das Schleudern bzw. Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und der damit zusammenhängende unfreiwillige und unkontrollierte Halt des Fahrzeuges mitten auf der Fahrbahn sind zweifellos Auswirkungen der typischen Betriebsgefahr (AG Urteil S. 10; BGE 110 II 424). Auch die Tatsache, dass X nach dem Selbstunfall das Fahrzeug verliess und sich zur Mittelleitplanke begab, wo es zum tödlichen Unfall kam, kann noch als adäquate Folge des vorherigen Betriebes des Fahrzeuges betrachtet werden. Weshalb X nicht den Pannenstreifen aufsuchte, was von der Endstellung seines Autos her näher liegend gewesen wäre, sondern in die entgegengesetzte Richtung ging, ist nicht bekannt und kann auch nicht mehr eruiert werden. Ob sich X dabei in einem eigentlichen Schockzustand befand oder nicht (vgl. die Ausführungen der Beklagten dazu OG amtl.Bel. 21 S. 3 Ziff. 4), mag dahin gestellt bleiben. Es darf jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine plötzlich auftretende schwierige Situation wie ein Schleuderunfall nachts auf der nassen Autobahn üblicherweise zumindest einen Schrecken auslöst (vgl. BGE 115 V 145), der zweifellos dazu führen kann, dass der Betroffene unter dem Eindruck des Erlebten falsch oder unangemessen reagiert. Die überwiegende"}