{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-2_2003-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1383", "Checksum": "51d4d394eda80a0f0b848c1c6ab86fce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:48", "Checksum": "8d0952e3197582d979273f0cbee72699", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2\nRegeste:\nArt. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht\n\n Erwägungen zurückgekommen. E.- Am 12. Februar 2003 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher A und B als Zeugen einvernommen wurden (OG VP). Am 17. März 2003 wurde von Rechtsanwalt C, Sursee, eine Beweisauskunft eingeholt, die er am 4. April 2003 erstattete (OG amtl.Bel. 29, 30; vgl. auch deren Ergänzung vom 11.4. 2003; OG amtl.Bel. 31). F.- Die Parteien haben auf die Durchführung der Appellationsverhandlung verzichtet (§ 254 Abs. 1 ZPO, OG amtl.Bel. 32-34). E r w ä g u n g e n 1.- Die von den Klägern vor Obergericht neu aufgelegten Urkunden (OG kläg.Bel. 1-3) werden zu den Akten genommen, wobei allerdings die im Zusammenhang mit dem Gesuch um Einräumung einer Notfrist für die schriftliche Appellationsbegründung eingereichten Belege in der Sache selbst nicht von Bedeutung sind (vgl. OG kläg.Bel. 1 und 2). Die Beklagte legte am 5. November 2002 neu eine Kopie des Urteils des OLG Frankfurt/M. vom 16. August 2001 auf (veröffentlicht in recht und schaden, Heft 8, August 2002; OG bekl.Bel. 1; OG amtl.Bel. 26) und gab anlässlich der Instruktionsverhandlung ein Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2002 zu den Akten (OG bekl.Bel.2; OG VP). Auch diese Urkunden können zu den Akten genommen werden (vgl. § 252 Abs. 1 i.V. mit § 207 lit. a und b ZPO). Mit der Einvernahme des Zeugen A und der Zeugin B sowie der Beweisauskunft von Rechtsanwalt C vom 4. April 2003 ist der Sachverhalt vorliegend genügend abgeklärt. Von weiteren Beweiserhebungen kann daher abgesehen werden. 2.- Die Vorinstanz hat das Bestehen einer Interessenkollision im Verhältnis zwischen der Erstklägerin und ihren Kindern (Zweitkläger und Drittklägerin) verneint. Es liege kein Sachverhalt vor, der eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB für den Zweitkläger und die Drittklägerin erforderlich mache. Der Erstklägerin habe es im Rahmen ihrer elterlichen Sorge zugestanden, einen gemeinsamen Anwalt auch im Namen ihrer Kinder zu bestellen. Der klägerische Anwalt sei demnach von sämtlichen Klägern gehörig bevollmächtigt. Im Übrigen habe die in der Zwischenzeit volljährig gewordene Drittklägerin Rechtsanwalt Dr. H auch in ihrer Angelegenheit bevollmächtigt (AG Urteil S. 5 ff. E. 2 b). 2.1. Die Beklagte hält in ihrer Anschlussappellation daran fest, dass zwischen den Klägern eine Interessenkollision im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB bestehe. Dies ergebe sich be-reits aus dem Rechtsspruch im angefochtenen Urteil, worin die beiden Kinder mit der Mutter für die Verfahrenskosten als gegenseitig subsidiär haftbar erklärt würden. Die den Kindern zugesprochenen Haftpflichtansprüche würden nicht ausreichen, um subsidiär die Gesamtkos-ten zu tragen für den Fall, dass die Erstklägerin zahlungsunfähig würde. 2.2. Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Vertretungsmacht ist ausgeschlossen, wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen (Schwenzer, Basler Komm., N 4 zu Art. 306 ZGB; BGE 118 II 103 f.). Eine solche Interessenkollision liegt hier nicht vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, verfolgen die Kläger weder Interessen, die sich gegenseitig konkurrenzieren, noch sind die Ansprüche des Zweitklägers und der Drittklägerin in prozessualer Hinsicht derart mit der Forderung der Erstklägerin verknüpft, dass nicht mehr von eigenständigen Ansprüchen gesprochen werden könnte. Die Kläger bilden eine einfache Streitgenossenschaft, wobei jeder Streitgenosse den Prozess unabhängig von den andern führen kann (§ 50 Abs. 2 ZPO). Sie haften nicht zwingend solidarisch. Die Vorinstanz hat denn auch nicht auf solidarische, sondern auf subsidiäre Haftung erkannt (§ 122 Abs. 2 ZPO), da das Verhältnis der von der Erstklägerin eingeklagten Forderung zu den Forderungen ihrer Kinder weit auseinander liege (AG Urteil S. 58 E. 22 c). Daran hat sich auch im Appellationsverfahren nichts geändert, wie sich aus den Anträgen der Kläger ergibt (Sachverhalt lit. D). Im Übrigen ist auch nicht einzusehen, inwiefern der Umstand, dass die Kinder für die Gesamtkosten aufzukommen hätten, wenn die Erstklägerin zahlungsunfähig würde, zu einer Interessenkollision im oben dargelegten Sinne führen könnte. Der Einwand der nichtgehörigen Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Kläger ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.- Nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges verursachen Schaden. Wird ein Schaden durch mehrere Motorfahrzeuge hervorgerufen, so stellt sich die Frage nach der Haftungskollision. Diese wird bezüglich der Schäden der Halter in Art. 61 SVG geregelt. Bei der körperlichen Schädigung eines Halters sieht Art. 61 Abs. 1 SVG vor, dass der Schaden den Haltern aller beteiligten Fahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt wird, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts vom 26.9.2001, 4C.3/2001/rnd; BGE 123 III 277). Eine Haftungskollision gemäss Art. 61 Abs. 1 SVG setzt voraus, dass mehrere Motorfahrzeuge an einem Unfall bzw. Schaden beteiligt sind und dass die Halter überhaupt nach SVG haften. Bei sämtlichen beteiligten Haltern müssen daher die Tatbestandsmerkmale von Art. 58 SVG erfüllt sein (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpfllichtrecht, Bes.Teil, Band II/2, Zürich 1989, § 25 N 636 ff. und 681; Giger, Komm. zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2002, S. 201; Schaffhauser/ Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Band II, Bern 1988, RN 1327). Art. 61 SVG findet nur Anwendung, wenn ein Halter durch das Zusammenwirken seines Fahrzeuges mit"}