{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-2_2003-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1383", "Checksum": "51d4d394eda80a0f0b848c1c6ab86fce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:48", "Checksum": "8d0952e3197582d979273f0cbee72699", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2\nRegeste:\nArt. 58 und 61 SVG. Aufteilung der Haftung zwischen zwei auf der Autobahn an einem Selbst- und einem Auffahrunfall beiteiligten Fahrzeugen. | Strassenverkehrsrecht\n\n Berechnungsmethode auszugehen, wie sie in BGE 116 II 295 vorgenommen worden sei. Als Basis diene der Bruttolohn des Arbeitnehmers vor Abzug der Prämien an die Sozialversicherungen, weiter seien auch die Arbeitgeberbeiträge für die erste und zweite Säule miteinzubeziehen, soweit sie rentenbildende Funktion hätten. Beim Einkommen von X aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sei von einem jährlichen Ausfall von Fr. 62'670.-- auszugehen. Wegen mangelnder Substanziierung komme die Berücksichtigung einer individuellen Reallohnerhöhung nicht in Frage. X habe ab 1. April 1989 die Bewachungsfirma Z betrieben. Sein Treuhänder habe für die Zeit von Januar bis 13. Juni 1991 zwei Varianten einer Erfolgsrechnung erstellt. Ausgehend von der Variante I, die ohne Einsparungen auf der Aufwand-Seite und ohne etwaige Steigerung auf der Ertragsseite einen Gewinn von rund Fr. 9000.-- ausweise, sei von einem durchschnittlichen Nebeneinkommen von jährlich Fr. 12'000.-- auszugehen. Die Erstklägerin sei bereits vor dem Tod ihres Mannes mit einem erheblichen Pensum wieder in das Erwerbsleben eingestiegen. An das Gesamteinkommen der Ehegatten X sei somit das von der Erstklägerin zwischen 1992 und 1998 erzielte Durchschnittseinkommen von ca. Fr. 24'000.-- anzurechnen, so dass sich ein mutmassliches durchschnittliches Jahreseinkommen der Ehegatten X von Fr. 98'670.-- ergebe. Für die Erstklägerin sei von einer Versorgungsquote von 53 % und für die Zweit- und Drittkläger von je 15,5 % auszugehen. Für die Kapitalisierung des Anspruchs der Witwe sei der Faktor 18.86, für die Kapitalisierung des Anspruchs des Zweitklägers der Faktor 9.64 und desjenigen der Drittklägerin der Faktor 7.62 anwendbar. Der Versorgerschaden betrage demnach Fr. 700'687.-- für die Erstklägerin, Fr. 104'739.-- für den Zweitkläger und Fr. 82'791.-- für die Drittklägerin. Es erscheine gerechtfertigt, bei der Erstklägerin einen Wiederverheiratungsabzug von 20 % vor-zunehmen. Nach Abzug der den Klägern ausgerichteten AHV- und UVG-Renten verbleibe für die beiden Kinder kein Netto-Versorgerschaden und für die Erstklägerin ein solcher von Fr. 139'896.--. Dieser übersteige den von der Beklagten zu tragende Versorgerschaden von Fr. 392'385 (= 70 % des Brutto-Versorgerschadens der Erstklägerin von Fr. 560'550.--) nicht, weshalb die Erstklägerin den ganzen Netto-Versorgerschaden von der Beklagten fordern könne. Die Beklagte habe von den Bestattungskosten von Fr. 7'903.30 entsprechend ihrer Haftungsquote Fr. 5'532.20 zu bezahlen. Die Forderung der Kläger über Fr. 30'000.-- für vor-prozessuale Anwaltskosten sei mangels Substanziierung abzuweisen. Der Erstklägerin werde eine Genugtuung von Fr. 37'500.-- (Basisgenugtuung von Fr. 30'000.-- erhöht um 25 %) und den Kindern eine solche von je Fr. 22'500.-- (Basisgenugtuung von Fr. 15'000.-- erhöht um 50 %) zugesprochen. Diese seien um die Haftungsquote von 30 % zu kürzen und somit auf Fr. 26'500.-- für die Erstklägerin und je Fr. 16'000.-- für die beiden Kinder festzusetzen. Der Versorgerschaden der Erstklägerin (Fr. 139'896.--) und die Bestattungskosten (Fr. 5'532.30) seien ab 29. Juni 1991 zu 5 % zu verzinsen, die Genugtuungssummen der Kläger antragsgemäss ab 26. Mai 1997. Die Teilzahlungen, welche die Beklagte unbestritten in Höhe von Fr. 100'000.-- geleistet habe, würden der Einfachheit halber an den fälligen Zins und danach an die Schadenersatzforderung der Erstklägerin angerechnet. Ab 29. Juni 1991 habe die Beklagte 5 % Zins auf Fr. 145'428.30 geschuldet. Mit der Teilzahlung von Fr. 10'000.-- am 30. Januar 1991 sei der fällige Zins und Fr. 5'717.95 der Schadenersatzforderung getilgt worden, die danach noch Fr. 139'710.35 betragen habe. Mit der zweiten Zahlung von Fr. 90'000.-- am 26. Mai 1997 sei der fällige Zins und Fr. 52'821.50 der Schadenersatzforderung getilgt worden. Es verbleibe somit eine Ersatzforderung von Fr. 86'888.85, die ab 27. Mai 1997 zu 5 % zu verzinsen sei. D.- Gegen dieses Urteil erklärten die Kläger am 8. Januar 2002 rechtzeitig Appellation und beantragten (OG amtl.Bel. 1): 1. Die Appellation sei gutzuheissen und das Urteil des Amtsgerichts vom 13. November 2001 aufzuheben. 2. Die Appellatin habe unter Anrechnung einer Anzahlung in der Höhe von Fr. 100'000.--: 2.1. Der 1.Appellantin nebst 5 % Schadenszins seit 29. Juni 1991 nach richterlichem Ermessen Schadenersatz zu leisten, der jedoch mindes-tens Fr. 350'000.-- betragen muss, sowie eine Genugtuung von Fr. 37'500.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu entrichten; 2.2. Dem 2.Appellanten nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 eine Genugtuung von Fr. 22'500.-- zu entrichten; 2.3. Der 3.Appellantin nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 eine Genugtuung von Fr. 22'500.-- zu entrichten. 3. Unter folgender Kosten- und Entschädigungsregelung: 3.1. Für das erstinstanzliche Verfahren Wettschlagung der gegenseitigen Anwaltsentschädigungen sowie Übernahme der Gerichtskosten durch die Appellatin; 3.2. Für das Appellationsverfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellatin. Mit Anschlussappellation vom 15. Januar 2002 beantragte die Beklagte Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger in allen Instanzen und in solidarischer Haftbarkeit (OG amtl.Bel. 3). Am 12. April 2002 reichten die Kläger die Appellationsbegründung ein (OG amtl.Bel. 14). Mit Appellationsantwort vom 17. Juni 2002 beantragte die Beklagte Abweisung der Appellation, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger (OG amtl.Bel. 20). Unter gleichem Datum begründete die Beklagte ihre Anschlussappellation, deren Abweisung die Kläger in ihrer Antwort vom 10. Oktober 2002 beantragten (OG amtl.Bel. 21 und 25). Auf die Begründung der Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den"}