{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-2_2003-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1383", "Checksum": "51d4d394eda80a0f0b848c1c6ab86fce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 05.05.2003 11 02 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 und 61 SVG. 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Mehrere Autolenker konnten ihre Autos auf der Normalspur anhalten, Y gelang dies nicht mehr. Beim Ausweichen auf die Überholspur erfasste er den an der Mittelleitplanke stehenden X, der noch auf der Unfallstelle starb. Die Auswertung der bei Y entnommenen Blutprobe ergab für den Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,63 Gewichtspromille, die beim tödlich verunfallten X gemachte Gewebeprobe eine solche von 0,77 - 0,87 Gewichtspromille. X hinterliess seine Ehefrau D (geb. 1960, Erstklägerin) und die beiden Kinder E (geb. 1980, Zweitklägerin) und G (geb. 1983, Drittkläger). Mit Urteil vom 26. Mai 1993 sprach das Obergericht des Kantons Luzern Y der fahrlässigen Tötung, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Verkehrsverhältnisse schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--. B.- Mit Klage vom 9. September 1997 verlangte die Erstklägerin von der Beklagten Schadenersatz nach richterlichem Ermessen, mindestens aber in der Höhe von Fr. 800'000.-- nebst 5 % Schadenszins seit 29. Juni 1991 sowie eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- nebst Verzugszins seit 26. Mai 1997. Der Zweitkläger und die Drittklägerin fordern Schadenersatz nach richterlichem Ermessen, mindestens aber von je Fr. 80'000.-- nebst 5 % Schadenszins seit 29. Juni 1991 und eine Genugtuung von je Fr. 30'000.-- nebst 5 % Verzugszins seit 26. Mai 1997. In der Klageantwort vom 15. Dezember 1997 beantragte die Beklagte Abweisung der Klage. In der Replik vom 18. Februar 1998 und Duplik vom 17. März 1998 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. C.- Am 13. November 2001 erliess das Amtsgericht folgendes Urteil: 1. Die Beklagte hat der Erstklägerin Schadenersatz von Fr. 86'888.85 nebst 5 % Zins seit 27. Mai 1997 sowie eine Genugtuung von Fr. 26'500.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat dem Zweitkläger eine Genugtuung von Fr. 16'000.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu bezahlen. 3. Die Beklagte hat der Drittklägerin eine Genugtuung von Fr. 16'000.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu bezahlen. 4. Im weitergehenden Betrag wird die Klage abgewiesen. 5. (Kostenverlegung) Das Amtsgericht hat zur Begründung zusammengefasst ausgeführt: Die Halterin des von Y gelenkten Fahrzeuges bzw. die Beklagte sei nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftpflichtig. Auch das Fahrzeug X sei im Zeitpunkt des Unfalls im Sinne von Art. 58 Abs. 1 SVG nach wie vor in Betrieb gewesen. Unbestritten hätten die Kläger wegen des Unfalltodes ihres Ehemannes bzw. Vaters einen Schaden erlitten. Die Tötung eines Menschen sei ohne weiteres widerrechtlich. Der Unfalltod von X stehe in natürlichem wie auch adäquatem Kausalzusammenhang mit dem vorherigen Betrieb seines Fahrzeuges. Auch beim Fahrzeug X seien somit die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 58 Abs. 1 SVG erfüllt. Es seien deshalb mehrere Fahrzeuge im Sinne von Art. 61 SVG am Unfall beteiligt gewesen. X sei als Halter des Unfallwagens zu betrachten, weshalb auch die Haltereigenschaft des geschädigten Lenkers gegeben sei. Beiden Unfallbeteiligten sei vorzuwerfen, dass sie in ungefähr gleichem Mass alkoholisiert auf der Autobahn unterwegs gewesen seien. Das Amtsgericht und das Obergericht seien in ihren Strafurteilen zum Schluss gekommen, dass bei Y angesichts der konkreten Umstände die Alkoholisierung von mindestens 0,63 Gewichtspromillen eine Angetrunkenheit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V. mit Art. 91 Abs. 2 SVG bewirkt habe. Auch bei X sei eine solche anzunehmen. Die Strafgerichte hätten Y des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig befunden. Es sei ihm mangelnde Aufmerksamkeit vorzuwerfen, da er trotz Aufleuchtens der Bremslichter am vorderen Fahrzeug die Geschwin-digkeit nicht sofort massiv reduziert und auch die Warnblinker übersehen habe. Die mangelnde Aufmerksamkeit von Y wiege schwer und sei verschuldensmässig der gewichtigste Faktor. Zudem habe er seine Geschwindigkeit nicht an die Verkehrsverhältnisse und schon gar nicht an die konkrete Situation angepasst, wie sich im Strafverfahren herausgestellt habe. In welchem Umfang X ein Verschulden am Schleuderunfall vorgewor-fen werden könne, sei heute nicht mehr eruierbar. Das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und die dadurch aktualisierte Betriebsgefahr seien auf Seiten von X zu berücksichtigen. Dieser habe nach dem Selbstunfall ein höchst unvernüftiges und nicht nachvollziehbares Verhalten an den Tag gelegt, das auf einen Schockzustand schliessen lasse. Die Beklag-te als beweisbelastete Partei vermöge die Urteilsfähigkeit von X im Zeitpunkt der tödlichen Kollision mit dem Fahrzeug Y nicht zu beweisen. Dass er sich nach dem Selbstunfall an der Mittelleitplanke aufgehalten habe, könne ihm daher verschuldensmässig nicht angerechnet werden. Auf Seiten von Y sei die Angetrunkenheit mit 20 %, die mangelnde Aufmerksamkeit mit 30 % und die unangepasste Geschwindigkeit mit 20 % zu bewerten, auf Seiten von X sei das Fahren in angetrunkenem Zustand ebenfalls mit 20 % zu bewerten, das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit 10 % zu veranschlagen. Es ergebe sich somit eine Haftungsquote der Beklagten von 70 % und von X von 30 %. Bei der Berechnung des Versorgerschadens sei hier von der"}