Es bestand damit eine permanente Überwachung des Baugrubenaushubs durch einen spezialisierten Fachmann, der zwar nicht selber die Anweisungen zum Aushub erteilte, aber im Bedarfsfall korrigierend eingriff. Der Beizug des Geologen diente der Sicherstellung der gehörigen, mängelfreien Ausführung der Aushubarbeiten und erfüllte damit im Hinblick auf fehlerhafte Anweisungen der Bauleitung den gleichen Zweck wie eine Abmahnung des Unternehmers. Unter diesen Umständen entfiel die Abmahnungspflicht des Klägers nach Art. 25 SIA-Norm 118. I. Kammer, 21. Mai 2003 (11 02 27) |