Die Fehler des Architekten X. sind den Beklagten als Selbstverschulden anzurechnen. Im vorliegenden Fall bestand die besondere Situation, dass ein Geologe für die geologische Überwachung und Begleitung des Projekts zugezogen wurde. Dr. Y. war für die Baugrube, die Stützmauer und den Hang zuständig. Wenn er auf der Baustelle ein Problem feststellte, wandte er sich jeweils an den Baggerführer des Klägers und dann an Architekt X. Der Geologe weilte 40 - 50 Mal auf der Baustelle. Es bestand damit eine permanente Überwachung des Baugrubenaushubs durch einen spezialisierten Fachmann, der zwar nicht selber die Anweisungen zum Aushub erteilte, aber im Bedarfsfall korrigierend eingriff.