166 SIA-Norm 118 dar, es sei denn der Bauherr oder eine Hilfsperson des Bauherrn (z.B. der Bauleiter) habe den vertragswidrigen Zustand verursacht. Kein Selbstverschulden des Bauherrn liegt vor, wenn der Unternehmer seine Anzeige- oder Abmahnungspflicht (Art. 25 SIA-Norm 118) verletzt hat. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass Architekt X. einen unbrauchbaren Aushubplan erstellte und während der Arbeitsausführung laufend Anweisungen erteilen musste. Diese Anweisungen waren zum Teil fehlerhaft. Die Fehler des Architekten X. sind den Beklagten als Selbstverschulden anzurechnen.