Ein Bauleiter kann auch im Rahmen seiner Vertretungsbefugnisse Pflichten mangelhaft erfüllen. Eine Überschreitung der Vertretungsbefugnis des Architekten und Bauleiters war somit für den Kläger nicht erkennbar. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob bzw. in welchem Ausmass eine derartige Überschreitung überhaupt erfolgte. Am 18./19. und am 24. September 1999 kam es zu je einem Baugrubenabbruch. Die ungenügende Festigkeit der Baugrube stellt einen Werkmangel im Sinne von Art. 166 SIA-Norm 118 dar, es sei denn der Bauherr oder eine Hilfsperson des Bauherrn (z.B. der Bauleiter) habe den vertragswidrigen Zustand verursacht.