Die Beklagten wenden schliesslich ein, der Kläger habe die chaotische Bauleitung und das unfachmännische Vorgehen von X. miterlebt. Er habe daher erkennen müssen, dass die fehlende Professionalität des Architekten nicht im Sinne der Bauherrschaft gelegen habe, und dass die das Grundstück Nr. 1634 betreffenden Anweisungen nicht von einer Vertretungsmacht erfasst sein konnten. Fachliche Mängel eines Bauleiters lassen indessen noch nicht auf eine Überschreitung der Vertretungsbefugnis schliessen. Ein Bauleiter kann auch im Rahmen seiner Vertretungsbefugnisse Pflichten mangelhaft erfüllen.