1864 und 1634 war eine gemeinsame Lösung sinnvoll. Ob dadurch für das Nachbargrundstück ein Vorteil bzw. eine Wertsteigerung entstand, ist belanglos, da es den Dritten nicht zu interessieren hat, ob bzw. wie ein solcher Vorteil zwischen den Grundstückeigentümern ausgeglichen wird. Die Anweisungen, Arbeiten auf Grundstück Nr. 1864 auszuführen, bildeten daher noch keinen Hinweis auf eine Überschreitung der Vertretungsbefugnisse des Architekten und Bauleiters. Die Beklagten wenden schliesslich ein, der Kläger habe die chaotische Bauleitung und das unfachmännische Vorgehen von X. miterlebt.