Gerade unter diesen Umständen konnte ein Dritter - hier der Kläger - annehmen, dass der Einbau eines Teils des Aushubmaterials und die Erstellung eines grossen Teils der Stützmauer auf dem Nachbargrundstück auf einer Absprache zwischen Architekt und Bauherrschaft beruhe, zumal der Architekt Eigentümer dieser Nachbarparzelle war. Es kommt immer wieder vor und macht oft Sinn, benachbarte Grundstücke in solcher Weise in Bauarbeiten einzubeziehen. Auch bezüglich der Grundstücke Nrn. 1864 und 1634 war eine gemeinsame Lösung sinnvoll.