An einer Besprechung auf der Baustelle vom 28. Juli 1999 (kurz vor Beginn der Aushubarbeiten), an welcher Architekt X., der Kläger, der Geologe Dr. Y. sowie Z. teilnahmen, wurde festgelegt, mit dem Aushub und den Deponiearbeiten einmal zu beginnen und dann je nach angetroffenen Verhältnissen weiter zu entscheiden, um so die beste Lösung zu treffen. Gerade unter diesen Umständen konnte ein Dritter - hier der Kläger - annehmen, dass der Einbau eines Teils des Aushubmaterials und die Erstellung eines grossen Teils der Stützmauer auf dem Nachbargrundstück auf einer Absprache zwischen Architekt und Bauherrschaft beruhe, zumal der Architekt Eigentümer dieser Nachbarparzelle war.