der Werkvertrag enthält keine Bestimmung, dass alles Material wieder auf Grundstück Nr. 1864 einzubauen sei. An einer Besprechung auf der Baustelle vom 28. Juli 1999 (kurz vor Beginn der Aushubarbeiten), an welcher Architekt X., der Kläger, der Geologe Dr. Y. sowie Z. teilnahmen, wurde festgelegt, mit dem Aushub und den Deponiearbeiten einmal zu beginnen und dann je nach angetroffenen Verhältnissen weiter zu entscheiden, um so die beste Lösung zu treffen.