Im Werkvertrag wurde festgehalten, dass während der Touristensaison - also während der Zeit der Aushub-arbeiten - kein Aushubmaterial abgeführt werden durfte. Es wurde daher vorgesehen, das Aushubmaterial sofort in die vom Architekten dem Kläger anzugebenden Profile der zukünftigen Umgebung einzubauen. Nicht näher definiert wurde die "zukünftige Umgebung"; der Werkvertrag enthält keine Bestimmung, dass alles Material wieder auf Grundstück Nr. 1864 einzubauen sei.