In Frage steht aber ein Vertrag mit dem Kläger. 5.6. Die Beklagten machen geltend, der Kläger habe erkennen müssen, dass X. durch die eigenmächtig geänderte Bauweise seine Vertretungsbefugnis überschritten habe. Der Kläger kannte den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. 1864 und Nr. 1634 und er wusste, dass X. Eigentümer des Grundstücks Nr. 1634 war. Dennoch war die Anordnung von Arbeiten auf Grundstück Nr. 1634 nicht aussergewöhnlich. Im Werkvertrag wurde festgehalten, dass während der Touristensaison - also während der Zeit der Aushub-arbeiten - kein Aushubmaterial abgeführt werden durfte.