Diese Umstände lassen keinen (genügenden) Schluss darauf zu, ob X. die Arbeiten auf Grundstück Nr. 1634 im eigenen Namen oder als Vertreter der Beklagten angeordnet hat. Die Beklagten haben den Beweis, dass X. für diese Arbeiten einen separaten Vertrag mit dem Kläger abgeschlossen hätte, nicht erbracht. 5.5. Die Weisung an den Kläger, Arbeiten auf Grundstück Nr. 1634 auszuführen, kann entgegen der Auffassung der Beklagten kein unzulässiges Selbstkontrahieren von Architekt X. darstellen. Ein Selbstkontrahieren könnte nur vorliegen, wenn X. als Vertreter der Beklagten einen Vertrag mit sich selber eingegangen wäre. In Frage steht aber ein Vertrag mit dem Kläger.