5.4. Alle Arbeiten, die der Kläger ausführte, standen im Zusammenhang mit dem Werkvertrag vom 17. August 1999 zwischen den Parteien. Aufgrund der Generalvollmacht nach Art. 33 Abs. 2 der im Werkvertrag als anwendbar erklärten SIA-Norm 118 konnte der Kläger ableiten, Architekt X. habe die Weisungen als Vertreter der Beklagten erteilt. Aufgrund der Umstände musste X. sich nicht ausdrücklich als Vertreter der Beklagten zu erkennen geben. Für die abweichende Behauptung, X. habe die Arbeitsausführung auf Grundstück Nr. 1634 in eigenem Namen angeordnet, tragen die Beklagten die Beweislast. Sie haben dafür keinen tauglichen Beweis angeboten.