Die Berufung auf die Ungewöhnlichkeitsregel geht daher fehl. Die Frage, ob Weisungen des Bauleiters zur Ausführung von Arbeiten auf seinem Grundstück Nr. 1634 für die Beklagten unverbindlich sind, ist unter dem Gesichtspunkt der Überschreitung der Vertretungsbefugnis zu beurteilen. 5.3. Es steht fest, dass der Kläger seine Arbeiten nach den Weisungen von Architekt X. ausgeführt hat. Ob diese Arbeiten mängelfrei erbracht wurden, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. 5.4. Alle Arbeiten, die der Kläger ausführte, standen im Zusammenhang mit dem Werkvertrag vom 17. August 1999 zwischen den Parteien.