Sie dürfen sich daher als unerfahrene Vertragsparteien grundsätzlich auf die Ungewöhnlichkeitsregel berufen. Indessen hielt das Bundesgericht schon in BGE 109 II 461 fest, auch einer mit der SIA-Norm 118 nicht vertrauten Vertragspartei müsse allein schon bei der Durchsicht des Inhaltsverzeichnisses in die Augen springen, dass diese Norm Bestimmungen über die Vertretung des Bauherrn durch die Bauleitung umfasse. Art. 33 - 36 seien - im Gegensatz etwa zu den weitergehenden Bestimmungen von Art. 154 Abs. 2 und 155 Abs. 1, welche den Bauherrn in finanzieller Hinsicht verpflichteten - nicht als ungewöhnlich zu betrachten. Die Berufung auf die Ungewöhnlichkeitsregel geht daher fehl.